Sehr geehrter Fragestellerin,
im Hinblick auf den Urlaub aus 2016 ist die Auffassung der Personalabteilung nicht richtig. § 17
Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ordnet an, dass Sie Ihren Resturlaub vor der Elternzeit nach der Elternzeit im dann laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr erhalten müssen. Allerdings ordnet dieselbe Vorschrift auch an, dass der Arbeitgeber durch eine einseitige Erklärung, die bis zum Ende der Elternzeit abgegeben werden muss, den Urlaubsanspruch für jeden Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann. Die Personalabteilung behandelt Sie im Moment wie eine langzeiterkrankte Mitarbeiterin. Im Ergebnis stehen Sie sich besser, dadurch die Kürzungserklärung 32, 5 Tage entfallen würden, wenn diese ausgesprochen wird. Ich weise noch darauf hin, dass die von mir erwähnte Kürzungsvorschrift als europarechtswidrig anzusehen ist. Allerdings ist diese Frage noch nicht gerichtlich geklärt, so dass Sie grundsätzlich erst einmal mit einer entsprechenden Kürzung rechnen müssen.
Ihren Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes kann der Arbeitgeber ablehnen und dies innerhalb von vier Wochen ab Ihrem Antrag aus dringenden betrieblichen Gründen. Ihnen muss außerdem bewusst sein, dass die Urlaubsgewährung ein einseitiges Recht des Arbeitgebers ist. Es ist also durchaus möglich, dass Sie bei positiver Entscheidung Ihres Antrags bis zu der nächsten Mutterschutzfrist dann arbeiten werden müssen und der Arbeitgeber sie darauf verweist, dass sie bestehenden Urlaubsansprüche dann nach dem Ende der weiteren Elternzeit nehmen können. Folglich wird es mit einer Beendigung der aktuellen Elternzeit wegen Inanspruchnahme von einigen Monaten Urlaub schwierig.
Ich bedauere dies mitteilen zu müssen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 07.09.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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