Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Während der Elternzeit verfällt Urlaub erstmal nicht aufgrund der 31.03. Regelung in ihrem Vertrag. Die Elternzeit hemmt den Verfall.
Da in der Elternzeit wirksam gekündigt haben, war der Verfall des Urlaubs nach dieser vertraglichen Regelung jedenfalls bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gehemmt und konnte aus diesem Grunde nicht verfallen.
Im Jahr 2016 haben Sie einen Urlaubsanspruch erworben vom 07.03. -05.12.16. Zum einen haben Sie in dieser Zeit ja gearbeitet und zum anderen waren Sie dann in Mutterschutz.
Vom 06.12.16 bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses am 25.09.19 waren Sie in Elternzeit. In dieser Zeit kann der Arbeitgeber nach § 17 I BEEG
den Urlaub kürzen. Dazu reicht eine konkludente Erklärung während des laufenden Erziehungsurlaubs.
Hier hat der Arbeitgeber nach Ihren Angaben dieses bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgeübt. Es gibt zwar keinen festen Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Kürzung erklären muss. Sie kann auch noch nach einer beendeten Elternzeit erfolgen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Arbeitsverhältnis und der untrennbar damit verbundene Urlaubsanspruch noch bestehen. Nicht mehr beschäftigte Arbeitnehmer müssen keine Kürzung akzeptieren. Das ist von entscheidender Bedeutung. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der Anspruch deshakb auch automatisch in einen Abfindungsanspruch um. Das ist so auch in § 17 III BEEG
geregelt.
Wenn ihr Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur die Abgeltung für das Jahr 2016 abrechnet, so kann er damit nicht mehr konkludent erklären, dass er für die Elternzeit von seinem Kürzungsrecht Gebrauch macht. Denn seit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus 2015 (Urteil vom 19. Mai 2015 – 9 AZR 725/13
) steht fest, dass die Kürzung nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Vielleicht ist ihr ehemaliger Arbeitgeber da noch auf einem alten Rechtsstand.
Folge davon ist, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber verpflichtet ist, Ihnen auch den vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2017 und 2018, sowie den Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2019 abzugelten, das heißt in Geld auszahlen muss.
Der übergesetzliche Urlaub aus dem Jahre 2019 könnte gekürzt werden, wenn eine Zwölftelung so im Arbeitvertrag steht und der gesetzliche Urlaub als zuerst genommen gilt, also die 20 Tag. Dann könnte ihr Arbeitgeber 7 Tage kürzen, da bis zum Ende September 2019 (Ausscheiden) 21 Urlaubstage angefallen sind. Gibt es diese Regelung nicht, muss der gesamte Urlaub 2019 voll, also 28 Tage abgegolten werden, wegen der Regelung bzw. Rechtsprechung zu § 7 Abs. 4
in Verbindung mit § 5
des Bundesurlaubsgesetzes.
Sie sollten nach dem geschilderten Sachverhalt also Klage beim Arbeitsgericht einreichen, wenn Sie den Arbeitgeber nicht doch noch davon überzeugen können, dass er zahlen muss.
Beachten Sie bitte unbedingt etwaige Ausschlussfristen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus ihrem Arbeitsvertrag auch. Denn da das Arbeitsverhältnis seit dem 25.09.19 beendet ist, tickt da vielleicht ein Ablaufdatum mit dem Ansprüche noch geltend gemachten werden können. Schauen Sie deshalb auch noch mal diesbezüglich in ihren Arbeitsvertrag.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Orth, LL.M.
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Tel: 0681 9102551
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Rechtsanwalt Andreas Orth, LL.M.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Orth,
vielen Dank erstmal für Ihre schnelle und ausführliche Antwort. Da eine Zwölftelung in meinem Vertrag nicht erwähnt ist, gehe ich von einem vollen Urlaubsanspruch für dieses Jahr aus. Die Ausschlussfrist beträgt laut Vetrag 6 Monate nach Fälligkeit des Anspruchs. Da ich den Arbeitgeber mit Einschreiben vom 03.10.19 schon zur Zahlung aufgefordert habe ist die Frist doch eingehalten oder? Was mir noch nicht ganz klar geworden ist, ist wann die Zahlung des Arbeitgebers fällig war bzw. ab wann der Arbeitgeber mit seiner Zahlung in Verzug ist.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
dann haben Sie in der Tat auch für 2019 vollen Urlaubsagbeltungsanspruch
Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch ist hier mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.
Der Arbeitgeber gerät dann eigentlich auch sofort in Verzug. Wenn im Arbeitsvertrag üblicherweise erst zu einem bestimmten Datum nach der gesetzlichen Fälligkeit gezahlt wird, dann tritt Verzug erst dann ein, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, bzw. gezahlt wurde.
Die Aussschlussfrist ist mit ihrem Einschreiben gewahrt. Das ist dann auch ihr Nachweis, falls das vom Arbeitgeber bestritten werden sollte im Falle eines Prozesses.
Enthält die arbeitsvertragliche Klausel keine weitere Frist zur Klage, handelt es sich also um eine einfache Ausschlussfrist, dann kann der Anspruch auch noch nach Ablauf der 6 Monatsfrist gerichtlich geltend gemacht werden bis zur dreijährigen Verjährungsgrenze nach § 195 BGB
.
Ich rate Ihnen aber direkt eine ensprechende Zahlungsklage beim ihrem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen innerhalb der 6 Monate, wenn der Arbeitgeber nicht reagiert oder endgültig ablehnend jetzt reagiert.
Ich hoffe Ihnen damit ausreichend Informationen für Ihr weiteres Vorgehen mitgeteilt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen