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Neuaufnahme Arbeitsverhältnis nach Freistellung

23. Juli 2007 20:18 |
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Arbeitsrecht


Im Dezember vergangenen Jahres hat mein Arbeitgeber einen von 3 Geschäftsbereichen an einen Mitbewerber verkauft. Dieses Geschäft betraf alle Niederlassungen in Europa. Allen Mitarbeitern konnte ein gleichwertigter Arbeitsplatz beim Käufer angeboten werden. Nach Ablauf eines Jahres sollen nun alle gewechselten Mitarbeiter neue Arbeitsverträge erhalten (wahrscheinlich zu schlechteren Konditionen). Der alte Betriebsrat verhandelt zur Zeit mit dem neuen Unternehmen über
einen Sozialplan für den Fall das jemand den neuen Vertrag nicht
unterschreiben will und das Unternehmen verlassen möchte. Man muss davon ausgehen, das ca. 1-2 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr diskutiert werden. Nun meine Fragen:

1. Wenn ich nicht unterschreibe muss ich dann fristgerecht kündigen um die Abfindung zu bekommen oder gibt es einen Aufhebungsvertrag?

2. Wäre die Abfindung steuerfrei oder kann man die Steuer hinzu
verlangen?

3. Falls ich kündige werde ich sehr wahrscheinlich für Dauer von 3-5 Monaten freigestellt (Kündigungszeit = 3 Monate zum Quartalsende). Im günstigsten Fall habe ich bereits einen neuen Arbeitgeber der mich jedoch bittet sofort anzufangen.
Darf ich nach erfolgter Freistellung sofort bei einem anderen
Unternehmen (gleiche Branche, aber kein direkter Mitbewerber)
anfangen ohne dem alten Chef dies zu kommunizieren?

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

1. Sie sollten keinesfalls kündigen! Abfindungen in Ihrer Fallkonstellation werden i.d.R. im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag vereinbart, möglich ist allerdings auch eine Abfindung hinsichtlich einer, vom Arbeitgeber ausgesprochenen, Kündigung. Sollten Sie den neuen Arbeitsvertrag nicht unterschreiben, wäre eine Kontaktaufnahme mit Ihrem Arbeitgeber über das weitere procedere am besten. Wenn Sie Gefahr laufen, danach arbeitslos zu werden, sollten Sie wegen der möglichen Arbeitslosengeldansprüche vorher noch einmal Rechtsrat für Ihren konkreten Fall einholen, um eine Sperrzeit hinsichtlich des ALG zu vermeiden.

2. Die Abfindung wäre nicht steuerfrei, sie könnten also die zukünftige Einkommenssteuer quasi in Form einer höheren Abfindung verlangen (wenn Sie das durchsetzen können).

3. Für die Dauer des Arbeitsvertrages, selbst bei einer Freistellung, unterliegen Sie weiterhin bestimmten arbeitsvertraglichen Rücksichtnahme- u. Vertrauenspflichten. Hier hängt sehr viel vom Einzelfall ab, z.B. ob die Freistellung unwiderruflich erteilt wird, um welche Branche es geht usw usf. Deshalb würde ich Ihnen dringend raten, Ihren Arbeitgeber von Ihrem Vorhaben zu informieren, zumal wenn Sie in derselben Branche tätig werden wollen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.

Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen

Schneider
Rechtsanwalt

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