Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Grundsätzlich ist der AG verpflichtet, im Rahmen der Fürsorgepflicht alles zu tun um die Rechte des AN zu schützen. Nach Ihren Schilderungen halte ich es aber für sinvoll über eine Beendigung des AV nachzudenken. Gerade bei Führungskräften ist ein unbelastetes Vertrauensverhältnis von großer Bedeutung.
Sie sollten mit dem AG über einen Aufhebungsvertrag verhandeln.
Möglich ist hier grundsätzlich die Beendigung des Arbeitsverhältnises auf jeden Zeitpunkt festzusetzen, so dass es möglich ist, den Beendigungszeitpunkt erst in sechs Monaten zu haben.
Die sechs Monate sind aber sicher länger als Ihre reguläre Kündigungsfrist und eine widerrufliche Freistellung für den Gesamtzeitraum stellt für den AG eine nicht unerhebliche Belastung dar.
Dennoch könnte die Regelung für den AG nach Ihren Angaben attraktiv sein, auch weil eine Kündigung des AG zur Zeit keine Erfolgsaussichten haben dürfte. Wenn Sie eine Freistellung vereinbaren, ist wichtig, dass diese widerruflich erfolgt, da andernfalls auch Ihr Beschäftigungsverhältnis endet, mit negativen sozialversicherungsrechtlichen Folgen.
Bei der Freistellung kann natürlich vereinbart werden, dass der Urlaub in Natur genommen wurde, dass also mit der Freistellung die Urlaubsansprüche erledigt sind.
Weiter sollte überlegt werden, ob eine Abfindung aufgenommen wird. Die Höhe wäre letztlich Verhandlungssache, die Regelabfindung liegt bei einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Man könnte auch überlegen, ob man eine höhere Abfindung vereinbart um den Freistellungszeitraum zu verkürzen. Eine Abfindung ist sozialversicherungsfrei und damit neto für beide Seiten günstiger als der normale Lohn.
Arbeitslos müssten Sie sich nach dem Vertragsschluss melden, die Ansprüche auf Arbeitslosengeld greifen aber erst, wenn keine Lohnansprüche mehr gegen den AG bestehen.
Ein Aufhebungsvertrag führt nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG nicht automatisch zur Sperre des Anspruchs ( vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 02.09.2004, Aktenzeichen: B 7 AL 18/04
). Sie benötigen aber einen wichtigen Grund für Ihre Zustimmung zum Aufhebungsvertrag. Ein solcher Grund kann eine drohende Kündigung durch den AG sein. Es könnte sich anbieten als Einleitung in den Vertrag einen Satz aufzunehmen wie : "Zur Vermeidung einer betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung schließen die Parteien folgenden Aufhebungsvertrag...".
Sie sollten dringend einen Entwurf des Vertrages von einem Anwalt prüfen lassen, weil hier noch andere Punkte zu regeln sind, auf die ich mangelns genauer Kenntnis nicht eingehen kann.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 03.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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