Sehr geehrter Ratstuchender,
da Sie bis zur Beendigung Ihre Bezüge weiterhin erhalten, ist lediglich die Verpflichtung zur Arbeitsleistung durch die Freistellung entfallen - alle anderen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag bleiben aber bestehen.
Das bedeutet, wenn Sie nun - innerhalb des immer noch bestehenden Arbeitsverhältnis- für Firma B tätig werden wollen (und dazu gehört dann auch die jetzige Änderung des Profils mit der Nennung der Fa. B ab Beendigung, erst recht Inhaltsveröffentlichung zur neuen Rolle), ist das ohne Einwilligung des derzeitigen Arbeitgebers A eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Treupflichten.
Das hat zur Folge, dass nicht nur die Leistung der Bezüge eingestellt bzw. eingeschränkt werden kann, sondern Fa. A auch dem Grunde nach dann Schadenersatzansprüche gegen Sie geltend machen könnte.
Eine schriftliche Bestätigung ist zwar nicht erforderlich, da die Einwilligung auch in mündlicher Form durchaus verbindlich abgegeben werden kann. Aber Sie haben dann die volle Beweislast, sodass die schriftliche Einwilligung unbedingt zu empfehlen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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