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Frage zu Aufhebungsvertrag, Freistellung und LinkedIn/Akquise

1. September 2025 09:01 |
Preis: 52,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Möglichkeiten bei Freistellung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine kurze arbeitsrechtliche Frage zu meinem Aufhebungsvertrag und der Gestaltung meines LinkedIn-Profils während der Freistellung.

• Mit meinem bisherigen Arbeitgeber (Unternehmen A) habe ich mich im Sommer 2025 einvernehmlich getrennt, weil sich das Team neu strukturiert hat und das Unternehmen insgesamt neu geordnet wurde. Wir haben uns ohne Konflikte geeinigt.

• Im Aufhebungsvertrag ist geregelt:

• Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2025

• Unwiderrufliche Freistellung seit 01.08.2024 bei Fortzahlung der Bezüge

• Abfindung

• Bis zur Beendigung gilt: keine Wettbewerbstätigkeit, keine aktive Ansprache von Mitarbeitern oder Kunden des Arbeitgebers zu Wettbewerbs- oder Abwerbezwecken

• Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht ausdrücklich nicht

• Unternehmen A: digitale Transformation für Banken, Versicherungen und die Finanzbranche.

• Ab dem 01.11.2025 beginne ich offiziell bei Unternehmen B, dessen Unternehmensgegenstand die Erstellung, Vertrieb und Beratung im Bereich Software-Entwicklung (Fokus AI) ist. Nach meiner Einschätzung besteht kein Wettbewerb zwischen A und B.

Besonderheit / meine Fragen:

Unternehmen B möchte mich bereits jetzt auf seiner Webseite als Ansprechpartner listen. Damit verbunden stellt sich für mich die Frage, ob ich:

1. Mein LinkedIn-Profil schon jetzt anpassen darf (Ende bei Unternehmen A, neue Rolle bei B ab 01.11.), obwohl das Arbeitsverhältnis mit A formal noch bis Ende Oktober läuft.

2. Während der Freistellung auch schon Inhalte zu meiner neuen Rolle auf LinkedIn veröffentlichen darf, ggf. auch in werblicher Form – solange ich keinen Bezug zu A herstelle und keine Kunden von A anspreche.

3. Es rechtlich notwendig oder empfehlenswert ist, mir dies vorab von HR bei Unternehmen A bestätigen zu lassen (Stichwort Transparenz), oder ob ich dadurch eher unnötig Aufmerksamkeit und Risiken schaffe.

Könnten Sie mir bitte einschätzen, wie diese Situation rechtlich zu bewerten ist und worauf ich besonders achten sollte?

Vielen Dank vorab!

1. September 2025 | 09:40

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratstuchender,


da Sie bis zur Beendigung Ihre Bezüge weiterhin erhalten, ist lediglich die Verpflichtung zur Arbeitsleistung durch die Freistellung entfallen - alle anderen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag bleiben aber bestehen.


Das bedeutet, wenn Sie nun - innerhalb des immer noch bestehenden Arbeitsverhältnis- für Firma B tätig werden wollen (und dazu gehört dann auch die jetzige Änderung des Profils mit der Nennung der Fa. B ab Beendigung, erst recht Inhaltsveröffentlichung zur neuen Rolle), ist das ohne Einwilligung des derzeitigen Arbeitgebers A eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Treupflichten.

Das hat zur Folge, dass nicht nur die Leistung der Bezüge eingestellt bzw. eingeschränkt werden kann, sondern Fa. A auch dem Grunde nach dann Schadenersatzansprüche gegen Sie geltend machen könnte.


Eine schriftliche Bestätigung ist zwar nicht erforderlich, da die Einwilligung auch in mündlicher Form durchaus verbindlich abgegeben werden kann. Aber Sie haben dann die volle Beweislast, sodass die schriftliche Einwilligung unbedingt zu empfehlen ist.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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