Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie können die Freistellungsvereinbarung auch in einem gesonderten Dokument niederlegen.
Wichtig ist dabei, dass dort natürlich auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, Ihnen weiterhin die vereinbarte Vergütung zu zahlen, enthalten ist.
Für Sie ist diese Vereinbarung auch wichtig, da sie Sie von der Verpflichtung zur Arbeit entbindet. Der Arbeitgeber kann dann im Nachhinein nicht darauf bestehen, dass Sie noch zur Arbeit erscheinen.
Hinsichtlich der beabsichtigten unwiderruflichen Freistellung ist es in der Tat so, dass der Arbeitgeber Sie bei der Sozialversicherung abmeldet. Das bedeutet, dass nicht nur keine Krankenversicherung mehr besteht, sondern dass auch alle anderen Beiträge; Rentenversicherung, Pflegeversicherung etc. nicht mehr gezahlt werden.
Möchten Sie dennoch eine Weiterzahlung, kann auch eine widerrufliche Freistellung vereinbart werden. Das bedeutet aber für Sie, dass der Arbeitgeber jederzeit darauf bestehen kann, dass Sie am Arbeitsplatz erscheinen.
Achten Sie bitte bei der Vertragsunterzeichnung darauf, dass Sie zunächst das Exemplar der Freistellungsvereinbarung vom Arbeitgeber unterschrieben erhalten, bevor Sie und der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag unterzeichnen.
Auch wenn Sie als Student davon unter Umständen nicht betroffen sein werden, möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es zu einer Sperrzeit seitens des Arbeitsamtes kommen wird und die vereinbarte Vergütungssume im Aufhebungsvertrag insoweit Anrechnung findet.
Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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