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Kündigungsschutzklage verfristet wegen Urlaub? Was tun?

| 15. Juli 2013 11:41 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

3-wöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG versäumt und Reaktionsmöglichkeit auf dieses Versäumnis.

Hallo,

ich bin in einem mittelständischen Unternehen mit ca. 30 Mitarbeitern beschäftigt. Mir und weiteren 4 Mitarbeitern ist am 21.06.2013 mit der Formulierung 'betriebsbedingt' fristgerecht gekündigt worden. Mein Arbeitsverhältnis endet zum 30.09.2013.
Ich bin seit dem 01.07.2013 seit 5 Jahren in diesem Unternehmen angestellt.

Die Kündigung wurde mir an meinem letzten Arbeitstag vor meinem 3-wöchigen Jahresurlaub überreicht.
Seit heute bin ich wieder in der Firma und habe mit meinem Vorgesetzten ein erstes Gespräch hinsichtlich einer Freistellung bis zum 30.09.2013 und einer evtl Abfindung für die vergangenen 5 Jahre geführt. Er wollte sich diesbezüglich mit unserer Geschäftsführung und der Personalleitung in Verbindung setzen und im Laufe des Nachmittags wieder auf mich zukommen.
Ich habe heute von meinen Kollegen erfahren, dass ich eine Kündigungsschutzklage während meines Urlaubes hätte stellen müssen, da es dafür nur eine dreiwöchige Frist nach Kündigungsübergabe gibt.

Nun zu meiner Frage:
Wie habe ich mich in jetzigen Situation am für mich günstigsten zu Verhalten um eine Chance sowohl auf Freistellung (bei vollen Bezügen) als auch auf eine Abfindung zu wahren?

Mit freundlichen Grüßen

15. Juli 2013 | 12:06

Antwort

von


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Tel: 0231 / 13 7534 22
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:




Frage 1:
"Wie habe ich mich in jetzigen Situation am für mich günstigsten zu Verhalten um eine Chance sowohl auf Freistellung (bei vollen Bezügen) als auch auf eine Abfindung zu wahren?"



Indem Sie umgehend ( am besten noch heute )eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben und daneben die nachträgliche Zulassung gem. § 5 KSchG beantragen.

Die Kündigung ist Ihnen am 21.06.2013 zugegegangen. Die 3-wöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG lief daher am 12.07.2013 ab.

Einzige Möglichkeit, die verfristete Klage zu retten, ist der Weg über § 5 KSchG .

Sollten Sie dazu aus Kostengründen keinen Anwalt beauftragen wollen, können Sie dies auch auf der Rechtsantragsstelle selbst besorgen. Die dortigen rechtspfleger helfen in der Regel bei der Formulierung der entsprechenden Anträge.

Mitnehmen sollten Sie Arbeitsvertrag, letzte Gehaltsabrechnung und das Kündigungsschreiben.





Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Raphael Fork

Bewertung des Fragestellers 17. Juli 2013 | 13:11

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