Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Ihnen am 31.1.22 eine ordentliche (also keine fristlose) Kündigung zugestellt worden ist, muss Ihr AG die vereinbarte (gesetzliche) Kündigungsfrist einhalten. In Ihrem Fall wäre gem. § 622 Abs. 3 BGB eine Frist von 2 Wochen einzuhalten. Eine Kündigung wäre damit frühestens zum 14.2.22 möglich. Nach Ihren Ausführungen hat der AG die o.g. Frist nicht eingehalten.
Es wäre empfehlenswert, eine Kündigungsschutzklage innerhalb der Klagefrist gem. § 4 KSchG beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen, um die zu kurze Kündigungsfrist geltend zu machen und Ihre Ansprüche auf Gehalt bis zum 14.2.22 zu sichern. Zudem sollten Sie Ihrem AG Ihre Arbeitskraft über den 4.2.22 anbieten, um den AG in den sog. Annahmeverzug zu setzen und Ihre Gehaltsansprüche zu sichern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bitte beachten Sie, dass eine Erstberatung keine umfassende Rechtsberatung darstellt, sondern Ihnen lediglich einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen soll. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Über eine Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Ulukaya
Antwort
vonRechtsanwalt Volkan Ulukaya
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Rechtsanwalt Volkan Ulukaya
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sehr geehrter Herr Ulukaya!
Vielen Dank für Ihre schnelle und präzise Auskunft.
In meiner Schilderung hat sich allerdings ein Fehler eingeschlichen: 2 Wochen Kündigungsfrist NACH der Probezeit.
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis am 7.9.2021 mit einer 6-monatigen Probezeit begonnen haben, dann handelt es sich hier um eine Probezeitkündigung, womit die 2 Wochen Kündigungsfrist zutreffend wären.
MfG,
RA Ulukaya