64/12 ZEig
Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre
Frage geschrieben am 15.04.2012 22:06:58
Kündigungsschutzklage - unzulässige Freistellung
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 25,00
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Die Begründung einer ordentlichen Kündigung Kündigungsschutzklage war, dürfte diese Begründung der Kündigung (erneut) nicht „halten". Es sollte dann in jedem Fall (erneut) eine Kündigungsschutzklage eingelegt werden.
Möglich ist aber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung mit neuer (anderer) Begründung. Auch gegen diese sollte aber eine Kündigungsschutzklage eingelegt werden. Denn es müsste sich die Situation im Betrieb wirklich auch bezüglich der, die schon Gegenstand des 1. Kündigungsschutzklage war, geändert haben. Dies müsste der Arbeitgeber erstmal nachweisen.
Während der Freistellungszeit ist aber eine außerordentliche Kündigung definitiv NICHT ausgeschlossen.
[vgl. Urteil des LAG Hessen vom 29.08.2011, Az.: 7 Sa 248/11
; siehe auch Berscheid/Kunz/Brand/Nebeling, Fachanwaltshandbuch Arbeitsrecht, 3. Auflage 2010 unter C.IV.5. Freistellung, Rn. 147].
Eine Art „Unkündbarkeit" ist also nicht gegeben. Es käme hier auf den konkreten Fall an und wie die Kündigung begründet würde.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt (vor Ort) in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 15.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
Osthofstraße 24
48163 Münster
Tel: 02536-3089355
Tel: 0173-7210094
Web: http://www.awr-kanzlei.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Winkelmann,
die zitierten Urteile beziehen sich nicht auf eine Kündigung, die innerhalb einer UNZULÄSSIGEN Freistellung ausgesprochen wird.
Also meine neu formulierte Frage:
Ist eine Kündigung innerhalb einer UNZULÄSSIGEN Freistellung (die ich stillschweigend akzeptiere), RECHTSWIRKSAM oder würde eine solche Kündigung auch UNZULÄSSIG sein ?
Danke.
Mit freundlichen Grüßen,
der Fragesteller
64/12 ZEig
Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre
Nachfrage vom 15.04.2012 23:53:59 bez.
Kündigungsschutzklage - unzulässige Freistellung
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 25,00
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Die Tatsache, dass die Freistellung UNZULÄSSIG ist (was m.E. aber gerichtlich bislang nicht festgestellt worden ist), macht eine Kündigung nicht zwangsläufig RECHTSWIDRIG bzw. UNZULÄSSIG. Die UNZULÄSSIGE Freistellung hat zunächst nur zur Folge, dass Sie einen Beschäftigungsanspruch per Leistungsklage auf künftige Leistung bzw. Feststellungsklage einklagen können. Denn ohne eine wirksame Freistellungsvereinbarung hat der Arbeitgeber Sie grds. zu beschäftigen (außer es liegen die Gründe für eine wirksame einseitige Freistellung vor, die der BAG in dessen Urteil vom 27.2.1985 ausgesprochen hat).
Bei einer Freistellung bleibt Ihr Beschäftigungsverhältnis grds. bestehen, kann also auch (verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt) gekündigt werden. Nur weil die Freistellung UNZULÄSSIG ist (wenn dem wirklich so ist) ist der Arbeitgeber nicht „auf Gedeih und Verderben" an Sie gebunden. Es müssen nur – und darauf wollte ich in meiner ersten Antwort hinaus – drin¬gen¬de be¬trieb¬li¬che Er-for¬der¬nis¬se vorliegen, die eine Kündigung rechtfertigen.
Da Sie, wenn er Ihnen betriebsbedingt kündigen würde, in Unkenntnis der für die Sozialauswahl rechtserheblichen Tatsachen sind, würden Sie Ihrer sog. Darlegungslast genügen, wenn Sie pauschal die soziale Auswahl beanstanden und den Arbeitgeber auffordern die Gründe mitzuteilen, die diesen zu der getroffenen Auswahl veranlasst haben. Im Umfang seiner materiell-rechtlichen Auskunftspflicht geht damit die Darlegungslast auf den Arbeitgeber über. Als auskunftspflichtige darlegungsbelastete Partei hätte der Arbeitgeber sodann die Gründe darzulegen, die ihn (subjektiv) zu der Auswahl veranlasst haben, die er getroffenen hat. Wenn sich aber zu der Situation, über die ja bereits ein Arbeitsgericht in Ihrem Fall befunden hat, nichts geändert hat, würde er die (dann erneut einzulegende) Kündigungsschutzklage erneut verlieren.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt (vor Ort) in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)