Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Von entscheidender Bedeutung ist die Frage, ob Sie Arbeitnehmer sind oder Handelsvertreter. Diese Frage kann abschließend nur an Hand des Vertrages geklärt werden, der hier aber nicht bekannt ist.
Ihre Formulierungen, Sie seien angestellt, Ihre Fragen nach der Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage lassen vermuten, dass Sie Angestellter sind und nicht Handelsvertreter.
Ferner muss der genaue Inhalt, insbesondere die Begründung der Kündigung bekannt sein.
Sollten Sie als Angestellter einzustufen sein, haben Sie grundsätzlich überhaupt keinen Anspruch auf eine Abfindung.
Dieser Anspruch kann sich nur ergeben aufgrund einer Vereinbarung oder den Fällen der §§ 1a KSchG
bzw. § 9 KSchG.
Nach § 1a KSchG
entsteht ein Anspruch auf eine Abfindung von 0,5 Gehalt pro Beschäftigungsjahr, wenn aus dringenden betrieblichen Gründen gekündigt worden ist, Sie diese Kündigung nicht anfechten
UND !!!
folgende Bedingung erfüllt ist:
"Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann."
Sollte dieser Hinweis in der Kündigung nicht enthalten sein, entsteht auch kein Abfindungsanspruch.
In diesem Fall müssten Sie die Kündigung als sozial ungerechtfertigt anfechten und die behauptete betriebliche Notwendigkeit bestreiten. In diesem Verfahren kann es dann zu einer Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung kommen.
Sofern Sie als Handelsvertreter einzustufen sind, stehen Ihnen Ausgleichsansprüche nach § 89 b HGB
zu.
Nach § 84 HGB
ist Handelsvertreter, wer als Selbständiger ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
Weder die Formulierung im Zwischenzeugnis noch die mündliche Mitteilung stellen wirksame Kündigungen dar und setzen noch keine Fristen in Gang. Dies geschah erst mit Zugang der schriftlichen Kündigung am 11.11.2010.
Die letzte Frage, wie Sie mit diesem sensiblen Thema umgehen sollen, beantworte ich klar damit, dass Sie umgehend einen Anwalt mit der genauen Prüfung des Vertrages und der Kündigung beauftragen, um Sicherheit darüber zu gewinnen, ob Sie Angestellter oder Handelsvertreter sind. Davon abhängig ist das weitere Vorgehen.
Ich stehe Ihnen für diese Prüfung im Rahmen eines weiterführenden Auftrages auch kurzfristig zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
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