Sehr geehrter Ratsuchender,
die Abfindung hat keine gesetzliche Grundlage, so dass es - entgegen einem verbreiteten Rechtsirrtum - keinen Anspruch gibt, sofern die folgende Ausnahme vorliegt:.
Allein in § 1a KSchG
ist für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung dann ein Anspruch abzuleiten, wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse kündigt UND der Arbeitnehmer keine Kündigungschutzklage erhebt. Der Anspruch setzt aber den Hinweis des Arbeitgebers IN der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
Ohne diese Voraussetzungen gibt es den Abfindungsanspruch nicht, so dass es auf die Ihnen noch zugehende Kündigungserklärung ankommt.
Ansonsten ist der Abfindungsanspruch eine Frage des Verhandlungsgeschickes und setzt dann eine VERTRAGLICHE Abrede voraus. Dabei werden dann die gegenseitigen Bedingungen ausgehandelt, so dass es durchaus legitim ist, dass der Arbeitgeber dann die Bedingung hinsichtlich der Konzernsperrung stellen kann. Diese Klausel wird daher NICHT unwirksam sein.
Enthält die Kündigungserklärung also nicht den obigen Zusatz, werden Sie Kündigungsschutzklage erheben müssen, oder aber die Abfindung zu den genannten Bedingungen akzeptieren müssen. Ob und inwieweit sie diese Bedingungen noch in den Gesprächen modifizieren können, hängt dann letztlich allein von Ihrem Verhandlungsgeschick ab.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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Web: http://www.rechtsanwalt-bohle.de
E-Mail:
Hallo Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, allerdings entspricht dies nicht ganz meinem Fall.
Es geht hier nicht um eine Abfindung. Ich sehe keine Chance die Kündigung anzufechten, da der komplette Standort geschlossen wird.
Es geht lediglich um eine Regelung für den Fall, dass ich während der Kündigungsfrist, während der ich freigestellt werde, eine neue Stelle antrete. In diesem Fall würde mein jetziger Arbeitgeber ja erheblich Geld sparen. Meine Frage ist, ob es für diesen Fall eine übliche Regelung oder evtl. sogar eine Art Präzedenzurteil gibt wie dieses Geld zwischen den Parteien aufgeteilt wird.
Für den Fall, dass ich den Konzern verlasse hat man mir die Auszahlung des kompletten Gehalts zugesagt. Da dies sicher nicht Goodwill des Konzerns ist, muss es hier m.E. eine allgemeingültige Regelung geben. Für mich geht es letztendlich darum, für die Aushandlung eines Einzelvertrags zu wissen, was in diesem Fall übliche Vorgehensweise ist.
Dass eine Weiterbeschäftigung innerhalb des Konzerns für mich erhebliche Vorteile haben kann, erkenne ich dabei übrigens absolut an.
Vielen Dank für die weitere Auskunft.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ob eine Kündigungsschutzklage keine Aussicht auf Erfolg hätte, wenn eine Beschäftigung in der Konzerngruppe möglich wäre, sehe ich zwar etwas anders, wird aber sicherlich eine Einzelfallentscheidung sein.
Wenn Sie während der Freistellung einer anderen Beschäftigung nachgehen, gibt es KEINEN Anspruch auf Zahlung gegenüber der kündigenden GmbH. Sicher würde diese Geld sparen, aber es gibt weder Urteile noch gesetzliche Anspruchsgrundlagen, wonach Sie in so einem Fall einen Zahlungsanspruch geltend machen könnten.
Die Zahlungszusage ist vielmehr durchgängig dann üblich, wenn damit verhindert werden soll, dass der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhebt und entspricht auch durchaus der gängigen Übung, ohne dass es eben - siehe oben - eine gesetzliche Grundlage gibt. Dieses wird allein aus wirtschaftlichen Überlegungen gemacht.
Da ich Ihnen aber nicht die Möglichkeit einer kostenlosen Nachfrage nehmen möchte, können Sie mich gerne auch am Montagmorgen anrufen, um eventuelle Missverständnisse noch telefonisch ausräumen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
ob eine Kündigungsschutzklage keine Aussicht auf Erfolg hätte, wenn eine Beschäftigung in der Konzerngruppe möglich wäre, sehe ich zwar etwas anders, wird aber sicherlich eine Einzelfallentscheidung sein.
Wenn Sie während der Freistellung einer anderen Beschäftigung nachgehen, gibt es KEINEN Anspruch auf Zahlung gegenüber der kündigenden GmbH. Sicher würde diese Geld sparen, aber es gibt weder Urteile noch gesetzliche Anspruchsgrundlagen, wonach Sie in so einem Fall einen Zahlungsanspruch geltend machen könnten.
Die Zahlungszusage ist vielmehr durchgängig dann üblich, wenn damit verhindert werden soll, dass der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhebt und entspricht auch durchaus der gängigen Übung, ohne dass es eben - siehe oben - eine gesetzliche Grundlage gibt. Dieses wird allein aus wirtschaftlichen Überlegungen gemacht.
Da ich Ihnen aber nicht die Möglichkeit einer kostenlosen Nachfrage nehmen möchte, können Sie mich gerne auch am Montagmorgen anrufen, um eventuelle Missverständnisse noch telefonisch ausräumen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle