Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der von Ihnen zum Sachverhalt mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung kann nur entstehen, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. § 1 a KSchG
sieht einen solchen Anspruch vor.
Leider ist hier aber auch der Geltungsbereich des Gesetzes, geregelt in § 23 KSchG
, zu berücksichtigen.
Danach gilt:
"Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten ... nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ...beschäftigt werden."
Damit haben Sie leider keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.
Sofern im Vertrag oder in einem Tarifvertrag keine anbweichenden Regelungen getroffen sind, gilt hinsichtlich der Kündigungsfrist § 622 BGB
, hier Abs. 2 Ziffer 4.
Nach 11,5 Jahren beträgt die Frist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber danach 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Allerdings muss auch hier Abs. 3 berücksichtigt werden, der besagt:
"Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt."
Ob dies zutrifft und ggf. in welchem Umfang, kann ich nicht sagen.
Mit freundlichen
3. März 2010
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12:28
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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