Sehr geehrte Ratsuchende,
Prozesskostenhilfe bekommen Sie auf Antrag bewilligt, wenn Sie die Kosten des Rechtsstreites auch nicht teilweise aufbringen können UND der Rechtstreit Aufsicht auf Erfolg hat.
Bei einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht werden Kosten und Auslagen in der ersten Instanz nicht ersetzt, so dass Ihr Mann auf jeden Fall Prozesskostenhilfe beantragen sollte. Auch besteht die Möglichkeit, die Klage beim Arbeitsgericht selbst zu Protokoll einzureichen.
Wichtig ist weiter, dass die Kündigungsschutzklage innerhalb von DREI Wochen nach Zugang eingereicht werden muss, so dass nun zügig gehandelt werden sollte.
Ob die Chancen gut stehen, lässt sich so ohne Weiteres nicht beurteilen; der Zeuge kommt hier wohl nicht in Betracht, so dass allenfalls noch der Arbeitgeber selbst, bzw. der "neue Kollege" als Zeugen in Betracht kommen.
Möglich wäre es auch, dass ggfs. anhand der Lohnbuchhaltung das genaue Eintrittsdatum ermittelt werden kann.
Hier sollte Ihr Mann mit allen Unterlagen SOFORT zur Arbeitsgericht gehen und dort die Klage protokollieren lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Diese Antwort ist vom 04.03.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: http://www.rechtsanwalt-bohle.de
E-Mail:
Dass mit der Lohnbuchhaltung wird wohl nicht möglich sein, denn der "neue Kollege" arbeitet schon seit Jahren im Unternehmen und besetzt mit dieser Stelle nur ein anderes Gebiet/Region.
Steht da nicht vor dem Arbeitsgericht Aussage gegen Aussage, denn dieser Kollege wird wenn es drauf ankommt auf jeden Fall zum Arbeitgeber halten.
Kann man sich eventuell auch aussergerichtlich mit dem Arbeitgeber auf eine Abfindung einigen und wie sollte man da gegenüber dem argumentieren?Danke nochmals.
Sehr geehrte Ratsuchende,
natürlich können Sie eine außergerichtliche Einigung versuchen und sollten dann damit argumentieren, dass ohne Einigung die Kündigungsschutzklage erhoben werden wird.
Möglich wäre es natürlich, alle Kollegen als Zeugen zu benennen, so dass es dann wirklich darauf ankommt, ob ALLE Arbeitnehmen dann vor gerciht die Unwahrheit sagen würden.
Dieses muss aber schnell geschehen, da die drei-Wochen-Frist ja bald abläuft und die Einhaltung dieser Frist wichtig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle