Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht außer im Fall des (hier nicht gegebenen) § 1a KSchG
nicht.
Es besteht allerdings die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber über die Zahlung einer Abfindung bei Verzicht auf eine mögliche Kündigungsschutzklage zu verhandeln. Oftmals scheuen Arbeitgeber die Kosten eines Kündigungsschutzprozesses und sind daher zu einer Zahlung bereit, zumal es bei Ihnen ja wohl „nur" um eine relativ geringe Abfindung gehen wird (Faustregel: ½ Monatsverdienst je Beschäftigungsjahr).
Läßt sich Ihr Arbeitgeber auf keine Verhandlungen ein, bliebe Ihnen nur die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Bitte beachten Sie, daß diese nur innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung möglich ist. Die Klage können Sie selbst erheben, wobei Ihnen Mitarbeiter des Arbeitsgerichtes behilflich sein können.
Zu den Erfolgssausichten einer möglichen Kündigungsschutzklage kann an dieser Stelle keine Prognose abgegeben werden. Hierfür wäre die genaue Kenntnis der Häufigkeit und Dauer Ihrer Krankschreibungen sowie die Personalstruktur und ggf. vorhandene alternative Einsatzmöglichkeiten im Unternehmen nötig. Erfahrungsgemäß endet jedoch die Mehrheit der Kündigungsschutzklagen durch Vergleich mit dem Ergebnis einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Zahlung einer Abfindung.
Zusammenfassend empfehle ich Ihnen nochmals, zunächst mit dem Arbeitgeber über eine Abfindung zu verhandeln. Führt dies zu keinem Ergebnis, sollten Sie eine Kündigungsschutzklage erheben und darauf hoffen, daß hierbei eine Abfindung „herausspringt". Hierbei kann es allerdings auch sein, daß als Ergebnis der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses steht.
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind oder Anspruch auf Beratungs-/Prozeßkostenhilfe haben, empfehle ich, vor Klageerhebung einen im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser kann Sie in Kenntnis aller nötigen Einzelheiten des Falles einen sicheren Rechtsrat erteilen und Sie ggf. im Kündigungsschutzprozeß vertreten.
Diese Antwort ist vom 29.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17
18337 Marlow
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Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Wird die Abfindung dann nur auf die Beschäftigungsdauer als Fachkraft oder ebefalls schon auf die Dauer der Ausbildung gerechnet?
Dass heißt, wenn ich zu meinem ehemaligen Chef gehe und sage, dass ich gern eine Abfindung in Höhe sowieso hätte oder sonst rechtliche Schritte in erwägung ziehe, kann er mich nicht der Erpressung beschuldigen?
vielen Dank!
Bei der Berechnung der Abfindung ist Ihre gesamte Beschäftigungsdauer einschließlich der Ausbildungszeit heranzuziehen.
Wegen Erpressung / Nötigung würden Sie sich nicht strafbar machen. Sie "drohen" hier mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Eine solche Klage ist Ihr gutes Recht, so daß die Drohung hiermit jedenfalls nicht rechtswidrig sein kann.