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Aufhebungsvertrag ohne mit verkürzter Kündigungsfrist

30. November 2009 16:42 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
ich befinde mich zur Zeit in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis mit einer ordentlichen Kündigungsfrist von 5 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Frage: Wenn ich jetzt mit meinem Arbeitgeber (AG) einen Aufhebungsvertrag vereinbare der mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt und der AG dies auch akzeptiert (ohne Abfindung o. Urlaubsabgeltung) - ab wann bekomme ich dann Arbeitslosengeld ?

a) Sofort bzw. nach 3 Monaten (Ablauf der Sperrfrist,) ?
oder
b) nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (wäre 30.6.10) plus 3 Monate Sperrfrist (also 30.9.10)

Vielen Dank für die Beantwortung im Voraus

30. November 2009 | 17:23

Antwort

von


(2487)
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33609 Bielefeld
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Guten Abend,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Wenn Sie per Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden, erlischt damit auch zu diesem Zeitpunkt, also sofort, Ihr Gehaltsanspruch, Ihr Beschäftigungsanspruch, und damit tritt an diesem Tage Arbeitslosigkeit ein.

Die gemäß § 144 SGB III zu verhängende Sperrfrist beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet.

Sie würden unter Berücksichtigung der obligatorischen 12 Wochen Sperrfrist danach ALG beziehen können, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.


Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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