Sehr geehrter Ratsuchender,
das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruch bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ist in § 143a SGB III
geregelt.
Voraussetzung des Ruhens ist die Zahlung einer Entlassungsentschädigung oder ein entsprechender Anspruch wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist.
Die von Ihnen ausgehandelte Abfindung stellt eine Entlassungsentschädigung dar. „Wegen" der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird eine Entlassungsentschädigung gewährt, wenn zwischen der Beendigung und der Zahlung ein ursächlicher Zusammenhang besteht und der Arbeitnehmer ohne die Beendigung die Zahlung nicht erhalten hätte oder diese nicht hätte behalten dürfen. Davon ist nach Ihrer Schilderung auszugehen. Ein Ruhen des Arbeitslosengeldes aufgrund dieser Vorschrift kommt aber nicht in Betracht, da die gesetzliche Kündigungsfrist eigehalten werden soll. Etwas anders kann sich aber ergeben, wenn z.B. ihr Arbeitsvertrag oder eine andere Rechtsgrundlage eine längere Kündigungsfrist vorsieht; dann sollte die längere Kündigungsfrist zwingend eingehalten werden.
Beachten Sie bei Ihrem Vorhaben, dass in Ihrem Fall u.U. eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auch aus § 144 SGB III
wegen Arbeitsaufgabe folgen kann. Der wichtige Grund für die Arbeitsaufgabe sollte von Ihnen belegt werden können. Setzen Sie sich ggfls. frühzeitig mit der Agentur für Arbeit in Verbindung.
Ich hoffe, Ihnen erste Anhaltspunkte gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 19.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Kaussen,
bei der Bundesagentur für Arbeit hat man mir heute telefonisch mitgeteilt, dass ich mich - solange ich arbeitsunfähig bin - gar nicht arbeitslos melden kann.
Wenn ich mich also erst Mitte Januar (->wieder arbeitsfähig) arbeitslos melden kann, und erst dann den Aufhebungsvertrag mit der Sozialabfindung vorlege, ist die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen doch auf jeden Fall unterschritten. Käme damit dann ein Ruhen des Arbeitslosengeldes in Betracht?
Oder kann ich dann auf meine derzeitige Arbeitsunfähigkeit verweisen?
Wie verhalte ich mich jetzt, wenn ich ein Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Gewährung einer Abfindung vermeiden möchte?
Besten Dank für die Auskunt schon mal
Die Auskunft, die Ihnen gegeben wurde, ist richtig.
Die Einhaltung der Kündigungsfrist ist unabhängig von Ihrer Arbeitsfähigkeit. Eine Kündigungsfrist läuft auch bei einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Maßgeblich ist insoweit der Zeitraum zwischen Abschluss des Aufhebungvertrages und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dieser Zeitraum darf nicht kürzer als Ihre Kündigungsfrist sein.
Sie sollten in jedem Fall klären, ob die Gründe, die sie zur Aufhebung des Arbeitsvertrages bewegen, bei der Agentur für Arbeit als wichtiger Grund iSd. § 144 SGB III
akzeptiert werden. Sollte dies nicht der Fall sein, droht eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Zu Ihren Gründen haben Sie hier keine Angaben gemacht.
Mit freundlichem Gruß