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Anspruch auf Aufhebungsvertrag für über 60 Jährige einklagbar?

| 2. Oktober 2013 23:37 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


09:56

Zusammenfassung

Aufhebungsvertrag und Abfindungsanspruch bei Betriebsübernahme und Betriebsvereinbarung

Guten Abend
Wegen eines Betriebsübergangs haben Konzernbetriebsrat und Arbeitgeber einen Sozialplan abgeschlossen, der im § 6 des Sozialplanes folgenden Anspruch formuliert: "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 60 Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags unter Berücksichtigung ihrer individuellen Kündigungsfrist, sofern betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes berechnet sich nach den hier unter § 2 genannten Vorschriften."
Im § 1 des Sozialplanes wird festgestellt: Der Sozialplan findet keine Anwendung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ....deren Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag endet, sofern diese Eigenkündigung oder der Aufhebungsvertrag nicht zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung erfolgt/geschlossen wird, und in diesem Sozialplan nichts anderes geregelt wird." Im § 6 (s.o.) erfolgt m.E. für über 60jährige die Ausnahmeregelung.
Diesen Anspruch auf Aufhebungsvertrag mit Abfindung möchte ich geltend machen. Der Arbeitgeber bestritt in einem Gespräch hierzu, dass diese Regelung auf alle Arbeitnehmer über 60 Jahre zutreffen würde und will mir die Abfindung nicht zahlen. Ich arbeite seit 35 Jahren als Sozialarbeiter in einer intensiv betreuten Wohngruppe für Jugendliche dieses Trägers und bin 61 Jahre alt. Nun zu meiner Frage: Ist der Anspruch auf den Aufhebungsvertrag einklagbar? Welche Gründe könnte der Arbeitgeber als "betriebliche Belange" anführen, um den Anspruch nicht zur Geltung kommen zu lassen? Ist z. B. meine lange Erfahrung in dieser Arbeit solch ein betrieblicher Grund?
Ich bedanke mich für Ihre Antwort
Mit freundlichem Gruss

3. Oktober 2013 | 00:25

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Ja, denn Ansprüche aus Sozialpläne kann ein Arbeitnehmer grundsätzlich geltend machen und auch beim Arbeitsgericht einklagen.

Dieses gilt für Abfindungen und nach meiner ersten Einschätzung auch für den Anspruch auf einen Aufhebungsvertrag, soweit eben betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

Beachten Sie dabei insbesondere (tarif- oder arbeits-)vertragliche Ausschlussfristen, die oft nur wenige Monate betragen.

Betriebliche Belange muss der Arbeitgeber dann darlegen und beweisen können:

Ihre lange Erfahrung und Lebensarbeitszeit spielt dabei meines Erachtens eher keine Rolle, sondern eher betriebsorganisatorische Gründe, so dass die Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses nur allenfalls mittelbar eine Bedeutung haben kann.

Der Arbeitgeber wird dieses sehr wahrscheinlich so allein damit nicht, sondern nur in Zusammenhang mit anderen Tatsachen begründen können.

Denn es müssen Vergleiche zu der sonstigen Belegschaft von Arbeitnehmern vor allem gezogen werden, damit dieses hinreichend begründet werden kann.

Ich würde daher dieses bei Ihrem Arbeitgeber einfordern, auch die (Mit-)Hilfe des Betriebsrats.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 3. Oktober 2013 | 00:41

Vielen Dank für Ihre ausführliche Beantwortung. Mich würde noch interessieren, ob der Arbeitgeber auch fehlende Geldmittel für die Abfindung als betrieblichen Belang angeben kann?
Mit freundlichem Gruss

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Oktober 2013 | 09:56

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworten ich gerne wie folgt:

Rein finanzielle Interessen spielen jedenfalls allein keine Rolle, denn das ist das normale Unternehmerrisiko.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche noch freundlichen Grüßen

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 5. Oktober 2013 | 16:44

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