Sehr geehrte Fragestellerin,
1.
In Ihrem Falle können Sie Ihren Wunsch auf Teilzeitarbeit möglicherweise mittels des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) durchsetzen.
Voraussetzung dafür ist, dass Sie mindestens 6 Monate beschäftigt waren. Die Verringerung der Arbeitszeit und der Umfang der Verringerung muss spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend gemacht worden sein, dies ist nach Ihrer Schilderung gegeben. Darüber hinaus müssen in dem Betrieb regelmäßig mehr als 15 Beschäftigte tätig sein; § 8 TzBfG
.
Eine Ablehnung Ihres Wunsches darf nur erfolgen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Daher hat der Arbeitgeber nur über Ihren Antrag zu entscheiden. Er kann Ihnen jedoch Alternativvorschläge unterbreiten, auf die Sie sich aber nicht einlassen müssen.
Kommt es zu keiner Einigung und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich
abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang; § 8 TzBfG
. Möglicherweise ist dadurch Ihre Verringerung der Arbeitszeit bereits aus formalen Gründen wirksam geworden.
Sollte Ihr Wunsch formal richtig abgelehnt worden sein und haben Sie Zweifel am Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Ablehnung, können Sie die Entscheidung Ihres Arbeitgebers gerichtlich überprüfen lassen.
2.
Einigen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag, ist deren Inhalt, insbesondere die Höhe einer etwaigen Abfindung frei verhandelbar. Da es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag gibt, gibt es auch keine entsprechende gesetzliche Regelung.
Sollte Ihnen die angebotene Abfindung als zu gering erscheinen und ist der Arbeitgeber nicht bereit eine höhere zu zahlen, sollten Sie den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnen. Müssen dann jedoch der Tätigkeit im Unternehmen nachkommen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.
Diese Antwort ist vom 17.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: http://www.RafBB.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Bordasch,
vielen Dank erstmal für die erste Antwort.
Falls sich mein AG bis morgen nicht meldet, ist mein Anspruch rein rechtlich genehmigt, aber vertraglich und gehaltlich ist ja noch nichts fixiert. Das mein Antrag als bewilligt gilt, ist mir klar, aber was bedeutet das ? Wie ist mein rechtlicher Stand in diesem Fall ? Muss ich in jedem Fall zur Arbeit erscheinen, auch wenn vertraglich und gehaltlich nichts Neues fixiert wurde ? Gelten alle Bedingungen des alten Vertrages weiter bis auf die Arbeitszeit ? Wie würde sich das Gehalt reduzieren ?
Hierbei ist zu bedenken, dass ich lt. altem Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Firmenwagen habe. In den 4 Jahren die ich tätig war habe ich lediglich eine geringe Gehaltserhöhung nach der Probezeit erhalten, danach gab es angeblich aus betrieblichen Gründen keine Gehaltserhöhungen mehr (wie ich erfahren habe gab es die aber seht wohl für einige Mitarbeiter, ebenso Jahressonderzahlungen).
Würde man hier mein Gehalt von vor 10 Jahren für die Berechnung des Teilzeitgehaltes heranziehen ? Gibt es evtl. Regelungen wie das Gehalt anzupassen ist nach 10 Jahren ?
Habe ich Anspruch auf den Firmenwagen bzw. einen finanziellen Ausgleich ?
Die anderen MA haben vor einigen Jahren eine Gehaltserhöhung erhalten, dafür ist das Fahrtgeld, das bis dahin gezahlt wurde, gestrichen worden.
Wenn jetzt nur ein Aufschlag für das Fahrtgeld erfolgte, stünde ich finanziell schlechter da als mit Firmenwagen und dementsprechenden geldwerten Vorteil be der Gehaltabrechnung.
Freundliche Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
mit Ablauf der Frist ist Ihr Gesuch um Verringerung der Arbeitszeit, d.h. um Zustimmung zur Änderung des Arbeitsvertrages wirksam geworden. Damit ist Ihr Arbeitsvertrag bezüglich der zu leistenden Stundenanzahl verändert worden. Alle übrigen Vereinbarungen bleiben unverändert.
Sie sollten nach Ablauf der Frist Ihren Arbeitgeber hiervon in Kenntnis setzen und ihn auffordern mit Ihnen nur entsprechend der nun gültigen Stundenzahl zu planen.
Ihr Gehalt wird entsprechend des Verhältnisses neue Stundenzahl/alte Stundenzahl angepasst. Einen Anspruch auf Erhöhung des Gehalts haben Sie nicht, es sei denn es gibt eine entsprechende Betriebsvereinbarung für alle Arbeitnehmer oder eine Tarifvereinbarung mit einer Gewerkschaft. Eine gesetzliche Lohnerhöhung gibt es nicht. Sodass Sie im Zweifel eine individuelle Lohnerhöhung mit dem Arbeitgeber aushandeln müssen.
Ob sie weiterhin Anspruch auf einen Firmenwagen oder einen finanziellen Ausgleich haben, hängt von Ihrem konkreten Arbeitsvertrag ab und kann von hier nicht beurteilt werden.
Wenn das Fahrtgeld vertraglich vereinbart worden ist, kann der Arbeitgeber dies nicht einseitig kürzen. Dazu bedarf es grundsätzlich Ihrer Zustimmung. Letztlich hängt dies aber auch von der Formulierung in Ihrem Arbeitsvertrag ab.
Sollte sich Ihr Arbeitgeber weigern, Sie zu der verringerten Stundenanzahl zu beschäftigen, sollten Sie Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben um dies gerichtlich feststellen zu lassen. Dazu sollten sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beauftragen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -