Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ich gehe nach Ihrer Sachverhaltsschilderung davon aus, dass Ihr Arbeitsvertrag zur Zeit noch über den 31.08.2012 hinaus besteht, und der Arbeitgeber Ihnen gegenüber bekundet hat, das Arbeitsverhältnis zu diesem Tag im Wege des Aufhebungsvertrags zu lösen (bitte weisen Sie mich darauf hin, wenn das Arbeitsverhältnis nur bis zum 31.08.2012 (also befristet) besteht).
Ein Aufhebungsvertrag ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die kein Anspruch besteht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können grundsätzlich also in einem derartigen Vertrag "völlig frei" verhandeln, ob überhaupt eine Abfindung gezahlt wird, und wenn ja wie hoch sie sein soll.
Daraus ergibt sich indirekt die Antwort auf Ihre Frage: Ein Anspruch besteht nicht. Sie können aber natürlich mit ihren genannten (guten)Argumenten versuchen (und sollten das unbedingt tun!), eine höhere Abfindungssumme für sich zu verhandeln. Sollte Ihnen ab Anfang Mai die Möglichkeit genommen sein, das Geschäftsergebnis positiv zu beeinflussen, kann sich das nach meiner Auffassung nicht zu Ihrem Nachteil auswirken.
Ob allerdings in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht ein Anspruch auf die Incentivierung besteht, ist eine andere Frage, die ohne weitere Informationen nicht beantwortet werden kann. Es müsste die Regelung im Arbeitsvertrag genau geprüft werden.
Auch wenn Sie keine weiteren Fragen gestellt haben, erlaube ich mir noch einige Hinweise, die Ihnen (hoffentlich) in Ihrer Entscheidung helfen:
Denken Sie bitte daran, sich ggf. auch den Resturlaub und Überstunden/Mehrarbeit in einer Abfindung vergüten zu lassen.
Lassen Sie bitte auch in Ihre Überlegungen Ihre zukünftige berufliche Situation einfließen (z. B. wie schwer wird es sein, eine neue Arbeitsstelle zu finden? wie lang wird die Stellensuche voraussichtlich dauern? etc.).
Außerdem zieht ein Aufhebungsvertrag meist sozialversicherungsrechtliche Folgen nach sich, weshalb es sich meist empfiehlt, vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Auf ein wichtiges Problem weise ich nur kurz hin:
Die Agenturen für Arbeit (AA) verhängen in aller Regel eine Sperrfrist nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III
bis zu 12 Wochen, wenn der Arbeitnehmer zumindest an der Auflösung des Arbeitsverhältnissen mitgewirkt hat (und das hat der Arbeitnehmer, der einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet!). Während der 12 Wochen erhält der Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld.
Um dieses Risiko zu umgehen, empfiehlt es sich oft, sich erst im Wege einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu vergleichen. Die Arbeitsagenturen sehen dann meist von einer Sperre ab.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
N. Witecka
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 09.05.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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