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Aufhebungsvertrag / Anspruch auf Arbeitslosengeld 1

3. März 2020 14:37 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe mit meinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vereinbart (03.03.2020), da eine Nichtunterzeichnung eine betriebsbedingte Kündigung zur Folge hätte.

Ich bin seit 4 Jahren Vollzeit bei dem Unternehmen beschäftigt. Ich erhalte eine Abfindung in Höhe von 0,5 x Beschäftigungsjahr und mein Vertrag endet am 31.07.2020 (also einen Monat länger als die Kündigungsfrist im Falle einer betriebsbedingten Kündigung).

Im Aufhebungsvertrag ist dazu folgender Satz vermerkt:
"Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung unter Wahrung der Kündigungsfrist mit Ablauf des 31.07.2020 enden wird."

Frage: Habe ich mit diesem Aufhebungsvertrag Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 in voller Höhe und von Beginn an (ab August 2020) ohne, dass die Arbeitsagentur mir eine Sperrfrist auferlegen kann?

Für Ihre Antwort danke ich im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen

M. O.

3. März 2020 | 15:25

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine Sperrzeit für den Bezug von ALG I wird verhängt, wenn sie durch versicherungswidriges Verhalten Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben haben, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, vgl. § 159 SGB III

Ein solches Verhalten kann durchaus auch bejaht werden, wenn ein Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, da der Mitarbeiter in diesem Falle ja dazu beiträgt, dass er das Arbeitsverhältnis beendet.

Allerdings wird in der Regel von einer Sperre abgesehen, wenn der Aufhebungsvertrag die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ( mindestens ) vorsieht, die einvernehmliche Beendigung zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen arbeitgeberseitigen Kündigung gewählt wird und eine Abfindung gezahlt wird, die einer "Regelabfindung" ( 0,5 Monatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit ) entspricht.

Da diese Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, ist nicht mit einer Sperre zu rechnen. Vielmehr dürfte ein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages zu bejahen sein. Dies ist im Ergebnis allerdings stets eine Wertungsfrage des Sachbearbeiters, so dass eine absolute Sicherheit leider nicht gewährleistet werden kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

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