ich werde mit 5 Tagen Vollzeit-Resturlaub in meine zweijährige Elternzeit gehen. Geplant ist, dass ich ab dem 7. Lebensmonat des Kindes wieder Teilzeit arbeiten. Dazu habe folgende Fragen:
1. Bin ich flexibel, ob ich den Resturlaub während der Teilzeittätigkeit innerhalb der Elternzeit nehme oder erst nach der Elternzeit?
2. Oder bin ich verpflichtet in der Teilzeittätigkeit innerhalb der Elternzeit erst die 5 Tage Resturlaub aufbrauchen um danach den laufenden Urlaub in Anspruch nehmen zu können?
3. Könnte ich z. B. auch 3 Tage in während der TZ in Elternzeit nehmen und die restlichen 2 Tage nach der Elternzeit?
Mein Arbeitgeber sagt, dass ich während der Teilzeittätigkeit in Elternzeit zuerst die alten Urlaubsansprüche aufbrauchen muss. Falls dem nicht so ist, können Sie mir die entsprechenden Stellen im Gesetz nennen?
Frage 1:
"Bin ich flexibel, ob ich den Resturlaub während der Teilzeittätigkeit innerhalb der Elternzeit nehme oder erst nach der Elternzeit?"
Nein, da sind Sie unflexibel.
Rechtlicher Hintergrund für diese Unflexibilität ist § 17 II BEEG
(Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).
Denn § 17 II BEEG
enthält eine großzügige Übertragungsregelung für den Urlaub, der infolge der Elternzeit nicht mehr genommen werden konnte. Dieser Urlaub überträgt sich nämlich ohne Weiteres und ohne besondere Erklärung des Arbeitnehmers auf das Jahr, in dem die Elternzeit beendet wird, oder das darauf folgende Kalenderjahr. Ohne diese Regelung wäre der Urlaub spätestens am Ende des Übertragungszeitraums nach § 7 III BUrlG
verfallen.
Aber § 17 II BEEG
ist im Fall einer Teilzeitarbeit beim eigenen Arbeitgeber nicht anzuwenden, denn dann kann der noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch im laufenden Arbeitsverhältnis erfüllt werden.
Dies ist auch das, was Ihr Arbeitgeber deutlich machen wollte.
Frage 2:
"Oder bin ich verpflichtet in der Teilzeittätigkeit innerhalb der Elternzeit erst die 5 Tage Resturlaub aufbrauchen um danach den laufenden Urlaub in Anspruch nehmen zu können?"
Genau so sieht es aus (siehe auch oben unter 1).
Frage 3:
"Könnte ich z. B. auch 3 Tage in während der TZ in Elternzeit nehmen und die restlichen 2 Tage nach der Elternzeit?"
Nein - es sei denn der Arbeitgeber würde sich freiwillig darauf einlassen. Notwendig ist dies indessen nicht, weil ja auch während ihrer Teilzeittätigkeit ein eigener Urlaubsanspruch entsteht.