Sehr geehrter Fragesteller:in,
Ihre eingegrenzte Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich - in der gebotenen Kürze - wie folgt beantworten:
Ihr Resturlaubsanspruch aus 2019 ist gem. § 17 Abs. 2 BEEG nicht verfallen. Der Anspruch besteht noch bis Ende des Jahres 2022.
Ihr Anspruch aus 2020 kann gem. § 17 Abs. 1 BEEG gekürzt werden. Auch wenn Ihr Arbeitsvertrag dazu keine Klauseln enthält, kann Ihr Arbeitgeber von seinem Recht auf Kürzung durch eine formlose Erklärung Gebrauch machen und den Anspruch kürzen. Dies kann der AG bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses tun, also auch noch nach Zugang Ihrer ordentlichen Kündigung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bitte bedenken Sie, dass eine Erstberatung keine abschliessende Klärung beinhaltet, sondern Ihnen lediglich einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen soll. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Über eine Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Volkan Ulukaya
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