Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ist diese Abmahnung gerechtfertigt?
Sollte arbeitsvertraglich tatsächlich vereinbart worden sein, dass auch an Samstagen gearbeitet werden muss, wäre die Abmahnung wohl gerechtfertigt. Eine abschließende Beurteilung kann ich mir hierzu aber erst bilden, wenn der Arbeitsvertrag geprüft wurde.
Macht es Sinn, mit Anwaltlicher unterstützung gegen diese Abmahnung anzugehen und auf Rücknahme zu klagen?
Es steht Ihnen frei, eine sog. Gegendarstellung zu verfassen und zur Personalakte zu reichen. Grundsätzlich sollte man diese Möglichkeit nutzen. Sofern die Abmahnung ungerechtfertigt ist, können Sie die Beseitigung und Rücknahme verlangen. Die Abmahnung ist dann aus der Personalakte zu entfernen und verliert damit ihre Wirkung. Dieses Recht kann vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden. Ganz allgemein kann ich jedoch nicht zu einer solchen Klage raten. Sollte es zu einer arbeitgeberseitigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses kommen, würde die Berechtigung der Abmahnung ohnehin überprüft werden. Die Beweislast hierfür trägt der Arbeitgeber.
Was ist zu beachten bei künftigen "Konstellationen" wenn Dienst an Samstagen im Dienstplan eingetragen ist.
Dies hängt wiederum von der arbeitsvertraglichen Regelung ab. Grundsätzlich sollte mit dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung zu diesem Punkt angestrebt werden. Ich schlage vor, dass Sie mir den Arbeitsvertrag einmal per E-Mail zukommen lassen. Dann kann ich zu den genannten Punkten noch abschließend Stellung nehmen.
Abschließend weise ich Sie noch auf folgendes hin:
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