Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, auf die Abmahnung zu reagieren.
Eine Abmahnung wird regelmäßig in die Personalakte aufgenommen. Nach § 83 Abs. 2
Betriebsverfassungsgesetz haben Sie Anspruch darauf, dass eine Erklärung von Ihnen zum Inhalt der Personalakte dieser auf Ihr Verlangen beigefügt wird. Sie können also eine sogenannte Gegendarstellung zu dem Inhalt der Abmahnung schreiben und verlangen, dass diese der Personalakte beigefügt wird. Dieser Anspruch besteht auch, wenn es in Ihrem Betrieb keinen Betriebsrat gibt.
Sie können auch fordern, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Ein solcher Anspruch folgt aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers (§§ 242, 1004 BGB) und wird in ständiger Rechtsprechung vom Bundesarbeitsgericht anerkannt. Der Anspruch auf Enfernung der Abmahnung aus der Personalakte besteht, wenn diese entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.7.2012 – 2 AZR 782/11
).
In Ihrem Fall enthält die Abmahnung zumindest eine falsche Tatsachenbehauptung, weil Ihnen das Fehlverhalten für einen Tag vorgeworfen wird, an dem Sie gar nicht gearbeitet haben. Der Arbeitgeber hat aber die Möglichkeit, eine gleichlautende Abmahnung mit dem richtigen Datum auszusprechen, so dass Sie dadurch nicht unbedingt etwas gewonnen haben.
Interessanter ist die Frage, ob Ihr Verhalten korrekt bewertet wurde bzw. ob die Abmahnung verhältnismäßig ist. Wenn tatsächlich ausreichend Instrumente in der Praxis vorhanden waren und Ihr Verhalten keine negativen Auswirkungen auf Patienten haben konnte, könnte die Abmahnung unverhältnismäßig sein.
Sie können Ihren Arbeitgeber auffordern, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, ist er hierzu nicht bereit, können Sie den Anspruch auf Entfernung vor dem Arbeitsgericht einklagen.
Letztlich können Sie die Abmahnung auch schlicht hinnehmen, ohne dass sich daraus für Sie Nachteile ergeben. Die Tatsache, dass sich eine Abmahnung in der Personalakte befindet, liefert keinen Beweis für die inhaltliche Richtigkeit der Abmahnung. Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt verhaltensbedingt kündigen und sich zur Begründung auf diese Abmahnung berufen, können Sie noch im Kündigungsschutz-prozess geltend machen, dass diese Abmahnung zu Unrecht erteilt wurde. Es wird von den Gerichten nicht als Indiz dafür gewertet, dass ein Arbeitnehmer mit einer Abmahnung einverstanden ist, wenn er auf diese nicht reagiert.
Sie müssen selbst entscheiden, wie wichig es Ihnen ist, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Aus meiner Sicht können Sie diese ignorieren oder allenfalls eine Gegendarstellung zur Personalakte reichen. Eine Klage auf Entfernung aus der Personalakte würde das Arbeitsverhältnis zusätzlich belasten und ist aus den vorgenannten Gründen nicht zwingend erforderlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Möhring
Rechtsanwältin
Antwort
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