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Dienstplanänderungen, speziell Krankheitsfall

| 9. Mai 2018 10:57 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Kann mein Arbeitgeber meinen Dienstplan ohne Rücksprache ändern und muss ich trotz bereits geplanter Freizeit arbeiten, wenn die Änderung vier Tage im Voraus angekündigt wurde?

Ja, der Arbeitgeber kann den Dienstplan aus wichtigem Grund, wie z. B. Krankheit eines Kollegen, ändern und ist dabei nicht verpflichtet, die Änderungen zu besprechen. Die Mindestvorlaufzeit von vier Tagen wurde eingehalten, daher gibt es keinen rechtlichen Grund zur Verweigerung.

Hallo,

ich bin Angestellter in einem Gastronomischen Betrieb. Ich habe keine Führungsposition.
Bei uns wird der Dienstplan über eine App erstellt und jedem auf's Handy geschickt. Jeder Mitarbeiter hat die App auf seinem privaten Handy.
Leider können die Vorgesetzten den Dienstplan nun aber nach belieben ändern, ohne mit den Mitarbeitern sprechen zu müssen. Oft geschehen diese Änderungen durch Krankheit eines Mitarbeiters. So auch diesmal. Ich bekam am Montag eine neue Arbeitszeit für Freitag. Eigentlich hätte ich frei haben sollen. Ich wurde nicht gefragt.
Meine konkreten Fragen:

Darf der Dienstplan einfach abgeändert werden ohne Rücksprache zu halten? Ist das Krankwerden eines Kollegen Grund genug dafür?

Wie kann ich im speziellen nun mit der Situation umgehen? Ich habe am Freitag meine Freizeit schon geplant und kann eigentlich nicht arbeiten. Im Netzt liest man immer von 4 Tagen Ankündigungsfrist, diese wurde hier eingehalten. Kann ich trozdem sagen, dass ich nicht arbeiten kann? Der Dienstplan stand vor der Änderung schon gute 2 Wochen so fest. Ist doch klar, dass man da plant.

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

9. Mai 2018 | 11:32

Antwort

von


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Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich sind Dienstplanänderungen nur aus wichtigem Grund zulässig und auch nur mit einer Mindestvorlaufzeit von 4 Tagen, was sich aus § 12 Abs. 2 TzBfG ergibt.

Da nach Ihren Angaben diese Frist eingehalten wurde, liegt insoweit also kein Verweigerungsgrund vor.

Was den wichtigen Grund angeht, so stellt der krankheitsbedingte Ausfall anderer Mitarbeiter durchaus einen solchen dar, weil es in der Praxis kaum möglich ist, die damit verbundenen Arbeitsausfälle anderweitig aufzufangen. Auch insoweit sehe ich keinen rechtlich bedeutsamen Ansatzpunkt zur Verweigerung.

Was die Art und Weise der Mitteilung und vor allem die fehlende Rücksprache angeht, so müssen Sie davon ausgehen, dass der Arbeitgeber grundsätzlich das Recht hat, die Arbeitszeit "nach billigem Ermessen" einseitig festzulegen, vgl. § 106 GewO .Er ist also grundsätzlich nicht verpflichtet, vorgesehene Änderungen zu besprechen.

Ob die Anordnung in Ihrem speziellen Fall dem billigen Ermessen entspricht, hängt von tatsächlichen Umständen ab, die hier nicht bekannt sind.

Sie sollten ggf. das Gespräch suchen, um eine anderweitige Lösung zu finden; es ist dringend davon abzuraten, der Anordnung nicht Folge zu leisten, da sie zumindest nicht offensichtlich rechtswidrig ist.

Mit freundlichen Grüßen

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