Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind Dienstplanänderungen nur aus wichtigem Grund zulässig und auch nur mit einer Mindestvorlaufzeit von 4 Tagen, was sich aus § 12 Abs. 2 TzBfG
ergibt.
Da nach Ihren Angaben diese Frist eingehalten wurde, liegt insoweit also kein Verweigerungsgrund vor.
Was den wichtigen Grund angeht, so stellt der krankheitsbedingte Ausfall anderer Mitarbeiter durchaus einen solchen dar, weil es in der Praxis kaum möglich ist, die damit verbundenen Arbeitsausfälle anderweitig aufzufangen. Auch insoweit sehe ich keinen rechtlich bedeutsamen Ansatzpunkt zur Verweigerung.
Was die Art und Weise der Mitteilung und vor allem die fehlende Rücksprache angeht, so müssen Sie davon ausgehen, dass der Arbeitgeber grundsätzlich das Recht hat, die Arbeitszeit "nach billigem Ermessen" einseitig festzulegen, vgl. § 106 GewO
.Er ist also grundsätzlich nicht verpflichtet, vorgesehene Änderungen zu besprechen.
Ob die Anordnung in Ihrem speziellen Fall dem billigen Ermessen entspricht, hängt von tatsächlichen Umständen ab, die hier nicht bekannt sind.
Sie sollten ggf. das Gespräch suchen, um eine anderweitige Lösung zu finden; es ist dringend davon abzuraten, der Anordnung nicht Folge zu leisten, da sie zumindest nicht offensichtlich rechtswidrig ist.
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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