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Dienstplanänderungen

| 27. Februar 2018 18:21 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


19:54

Zusammenfassung

Kann mein Arbeitgeber den Dienstplan täglich ändern?

Arbeitgeber dürfen Dienstpläne grundsätzlich ändern, müssen dabei aber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Änderungen sind laut einem Gerichtsurteil nur aus wichtigem Grund und mit einem Vorlauf von mindestens vier Tagen zulässig.

Im Regelfall bekommen wir unsere Dienstzeiten 2-3 Woche im Voraus über einen Dientsplan-Aushang mitgeteilt. Bei uns in der Einrichtung kommt es immer wieder zu Dienstplanänderungen (z.B. durch krankheitsbedingten Ausfall von Kollegen). Diese Änderungen erfolgen ohne Rücksprache/Information zwischen AG und AN. Mein AG meint, ich müsse mich täglich selbst am Dienstplan informieren ob es Änderungen gibt oder nicht. Wie ist die rechtliche Lage? Muss ich die Änderungen in Kauf nehmen? Wie und wann muss mich mein AG über Änderungen informieren?

27. Februar 2018 | 19:23

Antwort

von


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Guten Abend,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich unterliegt die Festlegung der Arbeitszeit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.
Mit der Erstellung des Dienstplanes hat er dieses Recht zunächst einmal ausgeübt und auch einen Vertrauenstatbestand bei den Arbeitnehmern geschaffen.

Änderungen dieser von ihm selber ja festgelegten Arbeitszeit sind nur unter bestimmten Umständen zulässig, insbesondere muss der Arbeitgeber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, der willkürliche Änderungen zunächst einmal verbietet.

Im Urteil des Arbeitsgerichtes Berlin vom 05.10.2012, Az. 28 Ca 10243/12 siond zu dieser Frage Kriterien aufgestellt, die bis heute von den meisten Gerichten übernommen werden.

Danach sind kurzfristige Änderungen der vom Arbeitgeber einmal vorgenommenen Festlegung im Dienstplan grundsätzlich nur aus wichtigem Grund und mit einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf zulässig, wobei das Arbeitsgerict Berlin sich an der Regelung des § 12 Abs. 2 TzBfG orientiert, wonach "ein Arbeitnehmer nur zur Arbeitsleistung verpflichtet (ist), wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt."

Auf der Grundlage dieser Entscheidung ist die Forderung des Arbeitgebers, Sie hätten sich täglich über etwaige Änderungen zu informieren, rechtlich nicht haltbar. Änderungen mit einer kürzeren Vorlaufzeit als 4 Tage sind nicht zulässig und damit auch nicht wirksam.

Änderungen, die diese Vorlauffrist einhalten, sind jedoch von Ihnen hinzunehmen.


Mit freundlichen Grüßen



Rückfrage vom Fragesteller 27. Februar 2018 | 19:50

Bedeutet der AG muss mich persönlich aufmerksam machen, dass er Änderungen am Dienstplan vorgenommen hat, damit ich diese auch bei einem geändertem Aushang zur Kenntnis nehme? Ich muss nicht täglich an den Dienstplan rennen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Februar 2018 | 19:54

Da Sie nicht zu täglicher Kontrolle verpflichtet sind, andererseits nach 4 Tagen sich der Plan geändert haben kann, sind Sie verpflichtet, sich so zu informieren, dass Sie von Änderungen Kenntnis erlangen. Eine gesonderte Informationspflicht des AG ist nicht gegeben, soweit es im Betrieb üblich ist, die Pläne und die Änderungen auszuhängen.
Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 27. Februar 2018 | 19:51

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Danke für die schnelle Beantwortung meiner Frage. Gern wieder!!!

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