Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich unterliegt die Festlegung der Arbeitszeit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.
Mit der Erstellung des Dienstplanes hat er dieses Recht zunächst einmal ausgeübt und auch einen Vertrauenstatbestand bei den Arbeitnehmern geschaffen.
Änderungen dieser von ihm selber ja festgelegten Arbeitszeit sind nur unter bestimmten Umständen zulässig, insbesondere muss der Arbeitgeber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, der willkürliche Änderungen zunächst einmal verbietet.
Im Urteil des Arbeitsgerichtes Berlin vom 05.10.2012, Az. 28 Ca 10243/12
siond zu dieser Frage Kriterien aufgestellt, die bis heute von den meisten Gerichten übernommen werden.
Danach sind kurzfristige Änderungen der vom Arbeitgeber einmal vorgenommenen Festlegung im Dienstplan grundsätzlich nur aus wichtigem Grund und mit einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf zulässig, wobei das Arbeitsgerict Berlin sich an der Regelung des § 12 Abs. 2 TzBfG
orientiert, wonach "ein Arbeitnehmer nur zur Arbeitsleistung verpflichtet (ist), wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt."
Auf der Grundlage dieser Entscheidung ist die Forderung des Arbeitgebers, Sie hätten sich täglich über etwaige Änderungen zu informieren, rechtlich nicht haltbar. Änderungen mit einer kürzeren Vorlaufzeit als 4 Tage sind nicht zulässig und damit auch nicht wirksam.
Änderungen, die diese Vorlauffrist einhalten, sind jedoch von Ihnen hinzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Bedeutet der AG muss mich persönlich aufmerksam machen, dass er Änderungen am Dienstplan vorgenommen hat, damit ich diese auch bei einem geändertem Aushang zur Kenntnis nehme? Ich muss nicht täglich an den Dienstplan rennen.
Da Sie nicht zu täglicher Kontrolle verpflichtet sind, andererseits nach 4 Tagen sich der Plan geändert haben kann, sind Sie verpflichtet, sich so zu informieren, dass Sie von Änderungen Kenntnis erlangen. Eine gesonderte Informationspflicht des AG ist nicht gegeben, soweit es im Betrieb üblich ist, die Pläne und die Änderungen auszuhängen.
Mit freundlichen Grüßen