Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Zunächst unterstelle ich, dass der Urlaub übertragen wurde. Die Frage, was dann mit dem alten Urlaub in Ihrer Situation geschieht, ist streitig. Hier wird von der Literatur vertreten, dass keine Umrechnung erfolgt, also der volle Anspruch auch bei reduzierter Arbeitstagen besteht (Dörner, Erfurter Kommentar 2005 RN 65 zu § 7 BUrlG
unter Hinweis auf Hohmeister BB 1999, 798
). Die gegenteilige Auffassung, also eine „rückwirkende Umrechnung“, überzeugt zwar nicht, wird aber von Bundesarbeitsgericht vertreten (BAG NZA 1999, 156
). Sie können sich daher zunächst auf den Standpunkt stellen, die vollen alten Arbeitstage, die übertragen wurden, bleiben auch bei Teilzeit bestehen. Welche Auffassung ggf. ein Arbeitsgericht vertritt, bliebe abzuwarten.
Urlaub ist grundsätzlich zu nehmen und kann nicht abgekauft werden! Daher müssen Sie den Urlaub nehmen. Nur wenn der beantragt wurde und nicht gewährt werden konnte, wandelt dieser sich in einen Abgeltungsanspruch.
Der neue Urlaubsanspruch richtet sich ausschließlich nach den Arbeitstagen, weder nach Stunden noch Verdienst. Denn das gesetzliche Urlaubsrecht kennt kein Stunden-, sondern nur das Tageprinzip (BAG NZA 2001, 1254
). Wurde bislang eine 5-Tage-Woche zu Grunde gelegt, stehen Ihnen 3/5 dieses Urlaubs zu, also in Ihrem Fall rd. 19 Tage.
Das BAG (Urteil vom 30.10.2001 - 9 AZR 314/00
) führt aus:
Ebenso ist ein tariflicher Urlaubsanspruch umzurechnen, wenn der Dauer des Urlaubs (zB 30 Arbeitstage) eine regelmäßige Arbeitszeit von fünf Tagen in der Woche zugrunde liegt. Arbeitet der Arbeitnehmer an weniger oder an mehr als an fünf Arbeitstagen in der Woche, erhöht oder vermindert sich der Urlaub entsprechend
Dabei gehe ich davon aus, dass nur Ihre Arbeitszeit reduziert wird, der Vertrag im Übrigen aber bestehe bleibt. Damit haben Sie auf alle bisherigen Leistungen weiterhin Anspruch.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte