Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Während der Elternzeit entsteht kein Anspruch auf Erholungsurlaub. Hat Ihre Frau also ein volles Jahr Elternzeit genommen, so steht Ihr für dieses Jahr kein Urlaub zu.
Anders ausgedrückt: Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber vom Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat in der Elternzeit 1/12 des Jahresurlaubs kürzen.
Sollte hingegen noch Urlaub aus der Zeit vor dem Beginn der Elternzeit ( z.B. Beginn der Elternzeit 01.03.2010, also 1/6 des Jahresurlaubs für die Zeit vom 01.01.10- 28.02.10 offen ) bestehen, so kann dieser nun auch während der Teilzeit genommen werden, nicht erst nach Beendigung der Elternzeit.
Ich hoffe, Ihre Frage damit zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
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