Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt :
nach ihren Schilderungen ist ihre eigentliche Elternzeit im Einklang mit dem hier einschlägigen BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) gelaufen. Insbesondere haben Sie ihre Teilzeitbeschäftigung von 30h die Woche vom AG genehmigen lassen, so dass insoweit alles geklärt sein dürfte.
Fragwürdiger erscheint indes ob Sie, zu den von ihnen gewünschten Konditionen, im Einzelnen 80% Tätigkeit und örtliche Nähe, gegenüber ihrem AG einen Anspruch haben.
Grundsätzlich ist es so, dass nach Ablauf der Elternzeit wieder der "normale" Arbeitsvertrag zwischen den Parteien voll auflebt. Dies hat zwei für Sie wesentliche Konsequenzen :
(1) Gemäß Arbeitsvertrag kann ihr AG Sie in allen Geschäftsstellen einsetzen.
(2) Es gelten die Arbeitszeiten ihres ursprünglichen Vertrages, somit wohl 100%.
Die Elternzeit schützt Sie nur davor, dass ihnen während und direkt nach der Elternzeit keine Nachteile aus der Geburt des Kindes in ihrem arbeitsrechtlichen "Ist-Status" trifft. Daraus folgt dann aber, dass grundsätzlich auch keine Besserstellung möglich ist und Sie tatsächlich grundsätzlich zu den alten Bedingungen arbeiten müssen.
Wenn der Arbeitgeber Sie umsetzen will, haben Sie lediglich Anspruch darauf, dass Sie zu einer gleichwertigen Stelle umgesetzt werden, dies zu vergleichbaren Konditionen wie vor der Umsetzung.
Daraus folgend empfehle ich Ihnen, gegenüber ihrem Arbeitgeber die Einsoldung in die alte Gruppe TG7 einzufordern, da Sie grundsätzlich Anspruch darauf haben, wieder zu den alten vertraglichen Bedingungen zu arbeiten.
Ebenso können Sie mit dieser Argumentation eventuell einen Ansatz nutzen und ihren AG zum Beispiel anbieten, für eine niedrige TG zu arbeiten, soweit er ihnen im Rahmen ihrer Kinderbetreuung entgegenkommt. Letztlich sollte hier überlegt sein, was für Sie ein sinnvoller Kompromiss ist und was ihr AG ihnen realistisch anbieten kann.
Abschließend sei noch auf den allg. Anspruch auf Teilzeit hingewiesen, wobei hier aber beachtet sein sollte, dass der AG dem Anspruch des AN auf Teilzeit besondere betriebliche Erfordernisse entgegen stellen kann. Bei der Stelle einer Geschäftsstellenleiterin kann es gut sein, das der AG zu Recht den Wunsch auf Teilzeit ablehnen kann. Dies müsste aber für eine genauere Einschätzung im Detail überprüft werden, da es hier auf eine Einzelfallprüfung ankommt.
Leider kann ich Ihnen keine für Sie erfreulichere Stellungnahme geben, hoffe aber ihnen trotzdem geholfen zu haben.
Bitte haben Sie dafür Verständnis das im Rahmen dieser Erstberatungsplattform nur eine erste Einschätzung ihrer Anfrage möglich ist und insbesondere das Hinzukommen bisher nicht genannter Umstände zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen können.
Ich hoffe Ihnen geholfen haben zu können und stehe Ihnen über die Nachfragefunktion,per Mail oder telefonisch bei Rückfragen zur Verfügung.
Sollten Sie an einer Beauftragung interessiert sein, kann ich Ihnen anbieten das Beratungshonorar dieser Plattform auf eine weitergehende Beauftragung anzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hafer
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Herr Hafer,
dankeschön für Ihre Antwort.
Mir ist folgender Punkt noch nicht ganz klar. Ich bin bereit, die geringer qualifizierte Springertätigkeit anzunehmen. Allerdings sehe ich nicht ein, dass ich dann nach TG 4 bezahlt werde, obwohl ich vor der Elternzeit bereits TG 7 bekam. Hier sehe ich schon deutliche Nachteile, eben nur weil ich aufgrund der 2 Kinder nicht mehr 100% arbeiten kann.
Muss ich das so hinnehmen, ist das seitens des AG zulässig? Wenn nicht, was soll ich konkret machen (Angebot ablehnen, auf TG 7 beharren oder Kompromiß vorschlagen, z.B. Springertätigkeit akzeptiert bei TG 6)?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne beantworte ich ihre Nachfrage wie folgt :
- aufgrund der Tatsache dass ihnen ihr Arbeitgeber eine vergleichbare Stelle an einem anderen Ort anbietet, erfüllt er die Vorausetzung, ihnen nach der Elternzeit eine vergleichbare Stelle anzubieten, einziger Kritikpunkt ist hier die niedrigere Eingruppierung.
- das zusätzliche Angebot bezüglich der Springerstelle, stellt, nach meiner Einschätzung ein zusätzliches Angebot dar, dass sich grundsätzlich nicht an dem bestehenden Arbeitsvertrag anlehnen muss, sondern neu und frei ausgehandelt werden kann.
Grundsätzlich verhält es sich so, dass die Kinder selbstverständlich für Sie eine erhebliche Zusatzubelastung darstellen, diese zusätzliche Belastung aber nicht auf den ARbeitgeber übertragen können. Der Arbeitgeber ist im Grunde nur an den zwischen ihnen vereinbarten Vertrag gebunden. Nur wenn in dem Vertrag besondere Ansprüche bezüglich besonderer Belastungen etc. vereinbart sind, sollten Sie darauf beharren.
Ich schlage, in einer ersten Einschätzung vor, dass Sie entweder versuchen die höhergruppierte Tätigkeit derart zu realisieren, in dem Sie den AG bitten, dabei zu helfen ein geeignetes Betreuungsangebot zu finden. Gut möglich das hier der AG eine Hilfestellung bei der Suche und Finanzierung stellt.
Oder alternativ gehen Sie auf die Springertätigkeit ein, versuchen eine höhere Eingruppierung, oder zumindest einen fest definierten Zeitpunkt bezüglich einer Höhergruppierung auszuhandeln.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hafer
(Rechtsanwalt)