Ausserdem würde ich auch gerne wissen, ob bei mir die Tilgungsfrist von 10 Jahren greift, da es ja im Gesetzestext eindeutig heißt: Paragraph 46, BZRG 3.zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, Die Freiheitsstrafe war deutlich unter einem Jahr zur Bewährung. ... zehn Jahre bei Verurteilungen zu a)Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen, b)Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, Kann mir die falsche Verurteilung von damals noch vorgehalten werden?