Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Mögliche strafrechtliche Vorwürfe
Im Raum steht insbesondere der Vorwurf des Betruges gemäß § 263 StGB, da durch die falsche Angabe des Vaters möglicherweise unberechtigt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beantragt oder erhalten wurden. Auch eine mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB) oder eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB) könnte in Betracht kommen, wenn durch die Angabe des falschen Vaters eine öffentliche Urkunde (Geburtsurkunde) mit unwahren Angaben erstellt wurde.
2. Strafmaß und Folgen
Der Strafrahmen für Betrug nach § 263 StGB beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Bei Urkundenfälschung nach § 267 StGB ist ebenfalls eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorgesehen. In der Praxis ist bei Ersttätern, die geständig sind und bei denen kein besonders hoher Schaden entstanden ist, häufig mit einer Geldstrafe oder einer Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen zu rechnen, insbesondere wenn Reue gezeigt und der Schaden ggf. ausgeglichen wird.
3. Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis
Allein die Tatsache eines Ermittlungsverfahrens oder einer Verurteilung zu einer geringen Strafe ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund, insbesondere wenn die Tat keinen Bezug zu Ihrer Tätigkeit in der Kantine hat.
Eine Mitteilungspflicht an den Arbeitgeber besteht in der Regel nicht, es sei denn, es handelt sich um eine Straftat, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit steht oder Sie sind vertraglich zur Anzeige verpflichtet. Dies ist bei Ihrer Tätigkeit in einer Kantine und dem vorliegenden Sachverhalt nicht ersichtlich.
4. Verhaltensempfehlung
Es wirkt sich in der Regel positiv aus, wenn Sie im Rahmen einer Stellungnahme den Sachverhalt offen und ehrlich schildern, Reue zeigen und ggf. Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung signalisieren.
Fazit:
- Strafrechtlich droht Ihnen im schlimmsten Fall eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, wobei bei Ersttätern und kooperativem Verhalten meist eine mildere Sanktion (Geldstrafe, Einstellung gegen Auflagen) zu erwarten ist.
- Eine Mitteilung an den Arbeitgeber ist in Ihrem Fall nicht erforderlich und eine Kündigung ist bei einer geringen Strafe und ohne Bezug zur Arbeit nicht zu befürchten.
- Zeigen Sie sich kooperativ, schildern Sie die Umstände offen und ehrlich und zeigen Sie Reue.
Insgesamt möchte ich Sie jedoch auch darauf hinweisen, dass diese Antwort keine Erstberatung ersetzen kann und ausschließlich dazu dient, einen ersten Überblick über das Rechtsproblem zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Deniz Altundag
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
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Erstmal vielen Dank für die Antwort.
Ich habe als ich das UVG beantragt habe die UVG Kasse darüber informiert und ihre Antwort war das die Zeit von 2 Jahren ab Kenntnisnahme verstrichen seien. Meine Familienanwältin meinte das es evtl verjährt ist kenne sie auf diesem Gebiet aber nicht aus .
Da die Geburtsurkunde vor 16 Jahren ausgestellt wurde.
Können Sie mir dazu evtl etwas sagen.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Diese beantworte ich wie folgt:
Für die in Betracht kommenden Straftaten – insbesondere Betrug (§ 263 StGB) und Urkundenfälschung (§ 267 StGB) – gelten grundsätzlich die Verjährungsfristen des Strafgesetzbuches (§ 78 StGB).
Die Verjährungsfrist für Betrug und Urkundenfälschung beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Das bedeutet, dass eine Strafverfolgung grundsätzlich nur innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Tat möglich ist. Die Frist beginnt mit der Beendigung der Tat zu laufen, also in Ihrem Fall mit der Ausstellung der Geburtsurkunde bzw. mit dem letzten Bezug unberechtigter Leistungen, sofern diese auf der falschen Angabe beruhen.
Nach dem aktuellen Sachstand und den vorgenannten Fristen ist eine strafrechtliche Verfolgung wegen Betruges oder Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der vor 16 Jahren ausgestellten Geburtsurkunde und den damaligen Angaben nicht mehr möglich, da die Verjährungsfrist von fünf Jahren bereits lange abgelaufen ist. Auch zivilrechtliche Rückforderungen sind nach Ablauf von zehn Jahren grundsätzlich ausgeschlossen.
Sie müssen daher nach derzeitigem Kenntnisstand keine strafrechtlichen Konsequenzen mehr befürchten.
Mit freundlichen Grüßen