Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer kurzen Ersteinschätzung folgt beantworten:
1.
Die Rücknahme einer Strafanzeige (= bloße Sachverhaltsschilderung) ist generell nicht möglich.
Es ist erfahrungsgemäß auch nicht davon auszugehen, das ein ggf. gestellter Strafantrag (=formale Strafverfolgungsvoraussetzung bei bestimmten Delikten) selbst bei Zahlung einer Wiedergutmachungssumme zurückgenommen wird.
Ohne die Thematik weiter zuvertiefen, gehe ich aufgrund der Ebay u. Jugendrechtproblematik sogar davon aus, dass bereits das öffentliche Interesse an der Straftat zu bejahen ist und es eines Strafantrags zur Verfolgung nicht bedarf.
Fazit:
A sollte nicht davon ausgehen, dass sich die Angelegenheit durch Zahlung oder anderseitige Einigung mit dem Geschädigten in Wohlgefallen auflöst.
2.
Hinsichtlich der polizeilichen Vorladung muss unterschieden werden, ob A als Zeuge oder als Beschuldigter erscheinen sollen.
a)
Sollte A bisher lediglich Zeuge sein (und Ihr Vater der Beschuldigte) so könnte er theoretisch von seinem Auskunftsverweigerungsrecht § 55 StPO
gebrauchmachen um sich bzw. seinen Vater als Angehörigen mit einer Aussage ggf. nicht zu belasten.
Soweit A seinen Vater jedoch wirklich schützen will, könnte er natürlich auch als Zeuge den Sachverhalt wahrheitsgemäß schildern, wie Sie ihn hier dargestellt haben. Dies käme sicherlich einem "Geständnis" gleich.
Dies bedeutet auch, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Ermittlungsverfahren gegen A als Beschuldigten eingeleitet wird und A mit dem Geständnis überführt wird.
b) Sollten A bereits selbst Beschuldigter in der Vorladung sein, so könnte und sollte er erwägen, eine geständige Einlassung abzugeben (Geständnis) um ggf. eine Einstellung des Verfahrens gg. seinen Vater zu erreichen.
Fazit:
Bzgl. der Vorladung muss A (wenn er ohne Verteidiger agieren will) hier sorgsam abwägen, ob er zu den Vorwürfen gegen seinen Vater (bzw. Sie) schweigt oder ob A selbst die Tat vollumfänglich einräumt und dann auch die Folgen zu tragen hat.
Sollte A ich in diesem Punkt unsicher sein, rate ich dringend dazu, einen Strafverteidiger zu konsultieren, der die Tragweite dieser Entscheidung nochmals in einem persönlichen Gespräch umfassend erläutert und ggf. die Strafverteidigung übernimmt.
3.
Aufgrund des Alters des A zur Tatzeit ist Jugendstrafrecht anzuwenden. D.h. die regulären Erwachsenenstrafen Freiheitsstrafe und Geldstrafe sind nicht anwendbar.
In Falle des A werden sicherlich Erziehungsmaßregeln z.B. Verwarnung, Sozialstunden bzw. Geldleistungen an Opfer und/oder gemeinnützige Einrichtungen in Betracht kommen.
Soweit das Jugendstrafrecht zwar grds. auch Jugendarrest und Jugendstrafe vorsieht, sind diese aber aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts nicht zu erwarten.
Soweit A Ersttäter sein sollte, gehe ich auch von einer gewissen Nachsicht des Jugendgerichts aus.
Sollte sich A von Anfang an und vollumfassend geständig einlassen, wird dies sicher ebenfalls positiv vom Jugendgericht aufgenommen.
Sofern A den verursachten Schaden vollständig zurückgezahlt hat, könnte im Falle eines Verfahrens gegen A bei der Staatsanwaltschaft ggf. die Einstellung nach § 45 Abs. 2 JGG
angeregt werden.
Dies sollte aber nicht durch A sondern durch einenfachkunden Strafverteidiger erfolgen.
Fazit:
Aufgrund der zu erwartenden Anwendung des Jugendstrafrechts hat A keine Erwachensenstrafe zu befürchten, sondern Erziehungsmaßregeln, die dazu dienen, bestehende Erziehungsmängel zu beseitigen und eine erneute Straffälligkeit des Jungendlichen zu verhindern.
4.
Akteneinsicht kann nur über den Beschuldigten (nur sehr eingeschränkt, und daher wenig anzuraten) oder aber vernünftigerweise über einen beauftragten Strafverteidiger erfolgen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Marko Schroth
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Schroth,
vielen Dank für Ihre sehr ausführliche Antwort, sie hat mir viel Nervosität genommen. Bitte entschuldigen Sie, dass Sie sich jetzt nochmal mit dem Thema befassen müssen, weil ich auf eine Antwort von der Staatsanwaltschaft gewartet habe.
Ich habe nun eine Ladung zu einem vereinfachten Jugendverfahren erhalten. Aus welche Strafe sollte ich mich einstellen? Ich meine, dass Sozialstunden und Geldstrafen in solch einem Verfahren nicht zur Frage kommen, bin mir aber auch nicht sicher, weshalb ich nachfrage. Wie sollte ich mich am besten Verhalten?
Danke für Ihre großartige Hilfe
Mit freundlichen Grüßen
Ein krimineller Jugendlicher ;)
Sehr geehrter Fragesteller,
zu ihrer Nachfrage teile ich noch kurz folgendes mit:
Die von im von Ihnen geschilderten Fall zu erwartenden Entscheidungen der Justiz (erzieherische Maßregeln, Zuchtmittel oder Einstellung des Verfahrens) können Sie unter 3. meiner Antwort nochmals zur Kenntnis nehmen.
Zu Verdeutlichung bzw. Beruhigung nochmals:
Geldstrafe und Freiheitsstrafe des Erwachsenenstrafrechts finden keine Anwendung, da Sie zur Tatzeit Jugendlicher waren.
Aufgrund Ihrer Schilderungen gehe ich entweder von Weisungen, z.B. Täter-Opfer-Ausgleich (Rückzahlung der Schadenssumme an das Opfer, sofern nicht bereits durch Sie geschehen), Sozialstunden oder anderen Weisungen aus, die der Förderung Ihrer Erziehung dienen.
Möglich wäre evtl. auch bestimme Zuchtmittel des Jugendstrafrechts wie Verwarnung oder Auflagen, falls der Richter der Ansicht ist, dass Ihnen nochmals deutlich vor Augen geführt werden muss, dass Sie für die Tat einzustehen haben.
Jugendarrest (48 Stunden bis max 4 Wochen) halte ich angesichts der Tat jedoch für nahezu ausgeschlossen.
Soweit das Jugendstrafrecht noch eine echte Jugendstrafe (d.h. Freiheitsentzug) vorsieht, ist diese nur zu verhängen, falls beim Täter schädliche Neigungen festgestellt werden. Hierfür habe ich aber nach Ihrer Sachverhaltsschilderung überhaupt keine Anhaltspunkte (Sie sind Ersttäter, reuen die Tat, wollen sogar Familienangehörige vor Strafverfolgung schützen etc.)
Fazit:
Stellen Sie auf o.g. erzieherische Weisungen bzw. Auflagen oder Verwarnungen und im allerschlimmsten (aber eher unwahrscheinlichen Fall) auf einen ganz kurzen Jugendarrest ein.
Abschließend weise ich nochmals daraufhin, dass meine Prognose lediglich auf Ihren Schilderungen beruht und eine fundierte Strafverteidigung aufgrund Aktenkenntnis selbstverständlich nicht ersetzen kann.
Ich gehe dennoch davon aus, Ihnen zumindest im Rahmen einer ersten Einschätzung zufriedenstellend weitergeholfen zuhaben.
Vielen Dank für die Bewertung.
Sollten Sie darüber hinaus weiteren Beratungs- bzw. Vertretungsbedarf haben, können Sie sich auch gern direkt an meine Kanzlei wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Marko Schroth
Rechtsanwalt