Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Tilgungsfrist BZRG sexueller Missbrauch

24. Juni 2024 09:29 |
Preis: 55,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Mein rechtliches Anliegen:
Derzeitig befinde ich mich in einer hochstrittigen Situation. Eigentlich geht es um das ABR für meinen Sohn. Dieser lebt bereits seit gut 2 Jahren bei mir. Meine Tochter lebt bei der Kindesmutter, ich habe jedoch ein sehr umfangreichen Umgangskontakt. Meine Ex-Frau will aus finanziellen Gründen nun, dass unser Sohn wieder bei ihr lebt. Da sie eine diagnostizierte Borderline-Störung hat und bereits zwei Therapien erfolglos abgebrochen hat, bin ich mir sicher, dass sie nicht in der Lage ist, sich um beide Kinder angemessen zu kümmern. Durch verschiedene Vorfälle ist das Kindeswohl bei ihr eindeutig gefährdet. Ich werde dahingehend anwaltlich vertreten und habe das Jugendamt sowie die Sozialarbeiter der Schule meines Sohnes hinter mir, die meinem Anliegen zustimmen.
Nun spitzt sich die Situation aber zu. Meine Ex-Frau hat Ihrerseits auch einen Antrag auf ABR gestellt und darin die Vermutung geäußert, dass ich ein ungesundes Interesse an Kindern haben soll. Das Problem ist, dass ich vor über 10 Jahren einmal nach Paragraph 174 StGB zu unrecht verurteilt wurde. Damals wurde mir vorgeworfen ein Kind aus meinem Freundeskreis intim gestreichelt zu haben. Ich wurde zu einer Bewährungsstrafe von wenigen Monaten verurteilt. Leider glaubte mir das Gericht damals nicht. Nun habe ich natürlich Angst, dass mir das Gericht wieder nicht glauben wird. Ausserdem würde ich auch gerne wissen, ob bei mir die Tilgungsfrist von 10 Jahren greift, da es ja im Gesetzestext eindeutig heißt: Paragraph 46, BZRG
3. zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,

Die Freiheitsstrafe war deutlich unter einem Jahr zur Bewährung. Greift dann bei mir Absatz 2?

zehn Jahre
bei Verurteilungen zu
a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,

Kann mir die falsche Verurteilung von damals noch vorgehalten werden? Meine Ex-Frau begründet ihren vermeintlichen Verdacht auf diese Verurteilung. Dazu ist anzumerken, dass sie von Beginn der Beziehung an davon wusste. Noch einen Tag bevor ich das Schreiben vom Gericht erhalten habe, fragte sie mich, ob unsere Tochter bei mir übernachten könne, obwohl sie angeblich befürchtet, dass ich unsere Tochter missbrauche.

Wie schätzen Sie die Lage ein?
Mit freundlichen Grüßen


Einsatz editiert am 24. Juni 2024 12:11

24. Juni 2024 | 12:13

Antwort

von


(294)
Geismarlandstr 17b
37083 Goettingen
Tel: +4955149208757
Web: https://www.msadvocate.net
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Basierend auf den von Ihnen geschilderten Informationen, komme ich zu folgender rechtlicher Einschätzung:
Die Tilgungsfrist für Ihre Verurteilung nach § 174 StGB beträgt 10 Jahre, da die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde und unter einem Jahr lag. Damit greift § 46 Abs. 1 Nr. 2 b) BZRG. Nach Ablauf dieser Frist darf Ihnen die Verurteilung nicht mehr vorgehalten werden.
Allerdings kann das Gericht im Verfahren um das Aufenthaltsbestimmungsrecht alle Umstände berücksichtigen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dazu kann auch eine frühere Verurteilung zählen, selbst wenn diese bereits getilgt ist. Das Gericht muss aber sorgfältig prüfen, welches Gewicht es dieser Verurteilung beimisst. Entscheidend ist letztlich allein das Kindeswohl.
Für Sie spricht, dass Ihr Sohn bereits seit 2 Jahren bei Ihnen lebt und dies offenbar bisher gut funktioniert hat. Auch die Unterstützung durch Jugendamt und Schule ist positiv zu werten. Die psychische Erkrankung der Mutter und die Gefährdung des Kindeswohls bei ihr sind gewichtige Argumente.
Die widersprüchliche Haltung der Mutter, die einerseits einen Missbrauchsverdacht äußert, andererseits aber die Übernachtung der Tochter bei Ihnen anfragt, spricht ebenfalls für Sie. Dies deutet darauf hin, dass der Verdacht vorgeschoben ist.
Letztlich kommt es auf eine Gesamtabwägung aller Umstände an. Eine pauschale Aussage ist nicht möglich. Ihre Chancen auf Zuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sind aber als gut einzuschätzen, wenn Sie die genannten Argumente vorbringen.


ANTWORT VON

(294)

Geismarlandstr 17b
37083 Goettingen
Tel: +4955149208757
Web: https://www.msadvocate.net
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Steuerrecht, Vertragsrecht, Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vereins- und Verbandsrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Nachbarschaftsrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Existenzgründungsberatung
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER