Basierend auf den von Ihnen geschilderten Informationen, komme ich zu folgender rechtlicher Einschätzung:
Die Tilgungsfrist für Ihre Verurteilung nach § 174 StGB beträgt 10 Jahre, da die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde und unter einem Jahr lag. Damit greift § 46 Abs. 1 Nr. 2 b) BZRG. Nach Ablauf dieser Frist darf Ihnen die Verurteilung nicht mehr vorgehalten werden.
Allerdings kann das Gericht im Verfahren um das Aufenthaltsbestimmungsrecht alle Umstände berücksichtigen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dazu kann auch eine frühere Verurteilung zählen, selbst wenn diese bereits getilgt ist. Das Gericht muss aber sorgfältig prüfen, welches Gewicht es dieser Verurteilung beimisst. Entscheidend ist letztlich allein das Kindeswohl.
Für Sie spricht, dass Ihr Sohn bereits seit 2 Jahren bei Ihnen lebt und dies offenbar bisher gut funktioniert hat. Auch die Unterstützung durch Jugendamt und Schule ist positiv zu werten. Die psychische Erkrankung der Mutter und die Gefährdung des Kindeswohls bei ihr sind gewichtige Argumente.
Die widersprüchliche Haltung der Mutter, die einerseits einen Missbrauchsverdacht äußert, andererseits aber die Übernachtung der Tochter bei Ihnen anfragt, spricht ebenfalls für Sie. Dies deutet darauf hin, dass der Verdacht vorgeschoben ist.
Letztlich kommt es auf eine Gesamtabwägung aller Umstände an. Eine pauschale Aussage ist nicht möglich. Ihre Chancen auf Zuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sind aber als gut einzuschätzen, wenn Sie die genannten Argumente vorbringen.
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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