Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider teilen Sie konkret mit, um welche Chat-Plattform und um welche Bekanntschaft es sich handelt bzw. wie sich Ihre Beziehung zu der Dame gestaltet, vor allem, ob Sie sie schon vorher kannten, auch ihr Lebensalter (über 16 Jahre).
Ich gehe daher davon aus, dass sie keine Schutzbefohlene von Ihnen ist und dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelt.
Dann scheidet nämlich Mobbing über das Internet als Cyber-Mobbing gem. § 107c StGB als "Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems" ebenso aus, wie die Nachstellung, also das Stalking gem. § 238 StGB.
Auch eine herkömmliche sexuelle Belästigung gem. § 184i StGB ist nicht gegeben, weil diese eine in sexuell bestimmter Weise körperliche Berührung voraussetzt und eine dadurch entstehende Belästigung.
Ihr spontaner Einfall kann auch nicht als Form digitaler Gewalt verstanden werden.
Sexuelle Belästigung Minderjähriger mit falscher Identität (sog. Cyber-Grooming) scheidet wegen des Lebensalters der Person ebenfalls aus.
Allerdings stellt es bereits eine sexuelle Belästigung dar, wenn Sie Dritten unaufgefordert von Ihren sexuellen Wünschen erzählen, oder jemanden auffordern, Bilder von sich zu senden, auf denen die Person ganz oder teilweise nackt ist bzw. jemand auffordern, sich vor der Webcam auszuziehen und wenn Sie ungefragt Bilder schicken, auf denen Sie ganz oder teilweise nackt zu sehen sind.
Das Versenden von Dickpics oder Nacktbildern wird als Verbreitung von pornografischen Schriften verfolgt, gem. § 184 StGB. Es droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Pornografische Fotos werden anhand des Vorliegens einer sexuellen Intention beurteilt.
Das Versenden von solchen Bilder ist aber nach dem Einverständnis des volljährigen Empfängers erlaubt.
Die Frage nach dem Einvernehmen beinhaltet aber noch keine Straftat.
Auch bloße Unterwäschefotos fallen noch nicht unter pornografische Schriften, sie werden als erotische Kunstdarstellung eingestuft.
Im Ergebnis sollten Sie sich noch keine Sorgen machen.
Sollten Sie dennoch eine Anhörung von der Polizei erhalten, sollten Sie als Beschuldigter zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und umgehend einen Strafverteidiger konsultieren, um Akteneinsicht zu erhalten. Durch fehlende eigene Aussagen halten Sie den größtmöglichen Spielraum für eine erfolgreiche Verteidigung offen, im Hinblick auf eine Einstellung des Verfahrens.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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