Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage, wie folgt:
Eine Durchsuchung ist unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
§ 102 StPO
Durchsuchung bei Beschuldigten
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Erforderlich ist ein richterlicher Beschluss. Hierfür benötigt es eines Anfangsverdachtes bzgl. einer Straftat, die erheblich sein muss, denn es ist immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
Nach Ihren Schilderungen gehe ich aktuell nicht davon aus, dass Sie etwas zu befürchten haben. Sollte jedoch der Nachbar einen unerlaubten Waffenbesitz zur Anzeige bringen, kann es durchaus sein, dass man Sie darum bittet, sich bei Ihnen umsehen zu dürfen. Nur wenn Sie das verweigern, könnte ggf. eine Hausdurchsuchung angeordnet werden.
Es ist also durchaus möglich, dass aufgrund der Aussage des Nachbarn die Polizei bei Ihnen "Hallo" sagen möchte. Türen eintreten wird aber niemand, außer bei Gefahr im Verzug.
Zudem sollte ihr Nachbar bedenken, dass es den Tatbestand der falschen Verdächtigung gibt:
§ 164 StGB
Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) 1Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und Sie ein wenig beruhigen. Bei Unklarheiten fragen Sie gerne nach.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Müller
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
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Sehr geehrte Frau Müller,
vielen Dank für das Feedback, welches mich wirklich etwas beruhigen konnte :-) Eine Rückfrage hätte ich noch zum besseren Verständnis. Wie habe ich mir in der Regel ein "Hallo" sagen vorzustellen? Bekäme ich da vorab Post vom Amt, mit der Bitte um Rücksprache, oder steht man in der Regel dann doch vor der Tür und möchte direkt hinein? Danke für kurze Information hierzu. Mit freundlichen Grüßen,
Guten Tag,
das kommt ganz auf den/die jeweiligen Beamten an. In der Regel bekommen Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, dort können Sie sich zum Sachverhalt äußern und einen Tatverdacht entkräften. In Fällen, wo es - wie hier - um illegalen Waffenbesitz gehen kann, könnte ich mir auch gut vorstellen, dass das sog. Überraschungsmoment ausgenutzt wird, und man Sie direkt besucht. Man wird Sie dann mit dem Vorwurf konfrontieren und fragen, ob man sich umsehen darf. Wenn Sie dies nicht gestatten, kommt der richterliche Beschluss. Sie müssen also niemanden freiwillig in Ihre Wohnung lassen. Wenn Sie aber nichts zu befürchten haben, kann es hilfreich sein, sich kooperativ zu zeigen, um die Angelegenheit zu erledigen. Das erspart dann auch einiges an Aufsehen.
Ich wünsche Ihnen jedenfalls alles Gute, beste Grüße,
RAin Müller