Der biologische Vater des Kindes, C., erhielt Kenntnis über die Geburt und seine mögliche Vaterschaft Mitte 2018, erst nachdem geklärt war, dass G. nicht der biologische Vater ist. Nach einem Vaterschaftstest erkannte C. die Vaterschaft Ende 2018 an, nahm die Zahlungen des Kindesunterhalts für M. auf und unterschrieb beim Jugendamt einen Unterhaltstitel für den Kindesunterhalt rückwirkend ab Geburt. ... C. argumentiert, erst Mitte 2018 von der möglichen Vaterschaft erfahren zu haben und bis dahin - auch wenn er gewusst hätte, dass das Kind geboren sei - selbst als biologischer Vater auch rechtlich daran gehindert gewesen wäre, die Vaterschaft anzuerkennen, da die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt bis Ende 2017 noch bis Mai 2018 verheiratet war und der Ehemann damit G. von Rechts wegen automatisch als Vater des Kindes eingetragen war.