Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage möchte ich auf Grundlage der gegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als Vater haben Sie unter anderem ein Umgangsrecht, das heißt das Recht, das Kind sehen zu dürfen. Diesbezüglich würde ich die Mutter anschreiben und auffordern, Ihnen die Ausübung Ihres Umgangsrechts zu ermöglichen, das heißt Zeiträume, Tage zu nennen, an denen Sie das Kind sehen und Zeit mit ihm verbringen bzw. erst einmal kennenlernen dürfen. Das Umgangsrecht müssten Sie dann, wenn die Mutter dies nicht freiwillig einräumt, gerichtlich geltend machen.
Wenn die Mutter zum gemeinsame Sorgerecht nicht zustimmt können Sie einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Familienrecht stellen. Das Gericht spricht dann das gemeinsame Sorgerecht aus, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
Rückwirkender Unterhalt kann nur für einen Monat vor dem Zeitpunkt verlangt werden, an dem von Ihnen Auskunft wegen Unterhaltsforderungen verlangt wird.
Die oben genannten Ausführungen gelten selbstverständlich nur, wenn Sie tatsächlich der Vater sind. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie die Vaterschaft anerkennen, die Mutter zustimmt und diese Ihre Willenserklärung in einer öffentlichen Urkunde beim zuständigen Jugendamt erklärt worden ist.
Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten für ein außergerichtliches oder gerichtliches Verfahren in Familiensachen grundsätzlich nicht, lediglich die Kosten einer diesbezüglichen Beratung werden dann erstattet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfrage benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
18.09.2015 | 10:46
Sehr geehrte Frau Hein,
zunächst möchte ich mich bei Ihnen für Ihre schnelle und präzise Antwort bedanken. Das mit der Rechtsschutz meinte ich erstmal im Bezug auf eine Beratung. Diese deckt 1000€ Beratung pro Jahr, ohne das ein Anwalt gerichtlich tätig werden muss.
Das mit dem Rückwirkenden Unterhalt verstehe nicht ganz. Könnten Sie mir dies nochmal kurz erläutern?
Wenn durch einen DNA Test eine Vaterschaft zweifelsfrei erwiesen wird, ist trotzdem die Zustimmung der Mutter erforderlich. Ich nehme an wenn sie diese nicht gibt, muss ich dies auch einklagen?
Herzlichen Dank für Ihre Ausführungen.
Liebe Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18.09.2015 | 12:21
Sehr geehrter Fragesteller,
hiermit beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Um einen Unterhaltsanspruch geltend zu machen, muss erst einmal bekannt sein, wie hoch das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltsverpflichtetes - also in diesem Falle von Ihnen - ist. Daher hat der Unterhaltsberechtigte - also in diesem Fall Ihr Kind, vertreten durch seine Mutter - einen Auskunftsanspruch Ihnen gegenüber bezüglich Ihres Einkommens. Wenn ein solcher Auskunftsanspruch geltend gemacht wird - meist mit einem entsprechenden Aufforderungsschreiben - kann der rückwirkende Unterhalt für den Zeitraum von maximal einen Monat vor diesem Schreiben gefordert werden.
Wenn die Mutter die Zustimmung verweigert, kann das Gericht nach § 1600d BGB
die Vaterschaft feststellen. Nach §1598a BGB
kann die Einwilligung der Mutter zu einem entsprechenden Abstammungsuntersuchung durch das Gericht ersetzt werden. Hierzu müssen Sie einen entsprechenden Antrag vor Gericht stellen, ja.
Bezüglich der Kosten erlaube ich mir den Hinweis, dass es für das außergerichtliche Verfahren die Möglichkeit gibt, Beratungshilfe zu beantragen und für das gerichtliche Verfahren Verfahrenskostenhilfe, sofern Sie aufgrund Ihrer persönlichen und finanziellen Mittel nicht in der Lage sind, die Kosten für ein solche Verfahren aufzubringen und der Antrag nicht erfolglos ist. Dann werden die Gerichtskosten und die eigenen Rechtsanwaltskosten von der Staatskasse übernommen.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin