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Vaterschaftsfeststellung Vaterschaftstest

9. April 2025 21:20 |
Preis: 65,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Er (27) hatte einen One-Night-Stand, wodurch ein Kind entstand. Die Mutter des Kindes hat bisher keine Anstalten gemacht, dies bekannt zu geben und musste nun beim Jugendamt bekannt geben wer der Erzeuger ist um etwaige Unterhaltszahlungen einzufordern.

Nun die Fragen: eine Vaterschaft wurde nie mittels Test bewiesen. Kann das Jugendamt oder ein Gericht ihn zwingen, einen Vaterschaftstest abzulegen? Ist er dazu verpflichtet? Wenn er den Test verweigert, hat dies negative Konsequenzen?
Welche Wege gibt es, den Test zu verweigern um schließlich nicht als anerkannter Vater zu gelten?

9. April 2025 | 21:45

Antwort

von


(176)
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Zwang in einem gerichtlichen Abstammungsverfahren

Keine Zwangsanordnung außerhalb eines Gerichts:
Außerhalb eines förmlichen Abstammungsverfahrens (Vaterschaftsfeststellungsverfahren) darf niemand – auch nicht das Jugendamt – den Mann ohne dessen Einwilligung zum Vaterschaftstest zwingen. Eine freiwillige Teilnahme ist hier grundsätzlich maßgeblich.

Gerichtliche Anordnung:
Wird jedoch ein familiengerichtliches Verfahren eröffnet, um die Vaterschaft feststellen zu lassen, so obliegt es dem Gericht, den Ablauf der Beweiserhebung zu regeln. Im Rahmen eines solchen Verfahrens kann das Gericht auf Antrag der Mutter oder des Jugendamtes den Mann dazu verpflichten, sich einem DNA-Vaterschaftstest zu unterziehen. Dies erfolgt in der Regel formell durch die gerichtliche Anordnung. Kommt es zu einer entsprechenden Aufforderung durch das Gericht, entsteht eine rechtliche Verpflichtung – der Mann muss der Aufforderung nachkommen.


2. Folgen der Testverweigerung

Negative Konsequenzen im gerichtlichen Verfahren:
Leistet der Mann im Kontext eines gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens Widerstand, so kann seine Verweigerung als Indiz gewertet werden. Gerichte ziehen in solchen Fällen unter Umständen den Schluss, dass keine ernsthaften Zweifel an der Vaterschaft bestehen, was – auch ohne unmittelbaren DNA-Nachweis – zur Feststellung der Vaterschaft führen kann. Damit verknüpft sich unmittelbar auch die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung.

Zwangsmaßnahmen durch das Gericht:
Weigert sich der Mann trotz gerichtlicher Aufforderung, kann das Gericht Zwangsmaẞnahmen anordnen. Diese können neben etwaiger Kostenlast auch weitere negative verfahrensrechtliche Folgen haben.


3. Möglichkeiten, den Test nicht zu leisten

Vermeidung der freiwilligen Anerkennung:
Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens steht es dem Mann grundsätzlich frei, keinen Vaterschaftstest durchzuführen – das Jugendamt kann ihn hier nicht „von sich aus" zur DNA-Analyse zwingen.
Wer also verhindern möchte, als Vater in Erscheinung zu treten, sollte erst einmal keineswegs eine freiwillige Anerkennung abgeben.

Aktive Anfechtung der Vaterschaft:
Sollte der Mann an der biologischen Abstammung seines Kindes zweifeln, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, mittels einer Anfechtungsklage (§ 1600 I Nr. 1 BGB) die Vaterschaft anzufechten. Eine solche Anfechtung setzt jedoch zwingend voraus, dass konkrete, nachvollziehbare Zweifel durch belastende Indizien belegt werden.
Eine anonyme Behauptung oder ein geheim eingeholtes Gutachten reichen in der Regel nicht aus.

Medizinische Gründe als Ausnahme:
In seltenen Ausnahmefällen – etwa wenn eine ärztliche Bescheinigung über eine tatsächliche Unzumutbarkeit oder gesundheitliche Kontraindikationen für den Test vorliegt – könnte der Mann versuchen, seine Testverweigerung zu begründen. Allerdings wird ein solches Argument nur in sehr eng begründeten Fällen Erfolg haben.


Zusammenfassung

Kann er zum Test gezwungen werden?
Außerhalb eines gerichtlichen Abstammungsverfahrens nicht. Wird jedoch im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens ein DNA-Test angeordnet, muss er dieser Aufforderung grundsätzlich nachkommen.

Folgen der Weigerung:
Leistet er im gerichtlichen Verfahren keinen Test, kann dies negative Konsequenzen nach sich ziehen, da seine Weigerung als Indiz einer bestätigten Abstammung gewertet werden kann – etwa in Form der Feststellung der Vaterschaft und der daraus resultierenden Unterhaltspflicht.

Wege zur Vermeidung der Vaterschaftsanerkennung:
Der Mann sollte einerseits darauf achten, keine einseitige Vaterschaftsanerkennung abzugeben. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens wäre eine erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft der einzige Weg, um nicht als Vater festgestellt zu werden – dies setzt jedoch das Durchlegen belastbarer Zweifel an der eigenen biologischen Vaterschaft voraus. Eine generelle Testverweigerung als alleiniger Schutzmechanismus ist nicht erfolgversprechend, da das Gericht in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren zivilprozessual den Beweis der Abstammung regelt und – bei verweigerter Mitwirkung – negative Rückschlüsse ziehen kann.

In der Praxis ist der Weg, nicht als rechtlicher Vater in Erscheinung zu treten, insbesondere in einem gerichtlichen Verfahren, sehr begrenzt, da sich das Recht an objektiven Abstammungsnachweisen orientiert und eine testliche Feststellung der biologischen Vaterschaft maßgeblich für die Rechtsfolgen (z. B. Unterhalts- und erbrechtliche Ansprüche) ist.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


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