Unterhaltsverzicht 1.Für den Fall, dass unsere Ehe geschieden wird – aus welchem Grund auch immer – vereinbaren wir für die Zeit nach der Scheidung den uneingeschränkten gegenseitigen Verzicht auf Unterhalt, und zwar auch für den Fall der Not und für den Fall der Gesetzesänderung sowie für den Fall, dass eine künftige Ehe wiederum geschieden wird (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1586a.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 1586a BGB: Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs">§ 1586 a BGB</a>). 2.Der Notar hat auf die Grenzen des Bundesgerichtshofs zu den Grenzen eines Unterhaltsverzichts hingewiesen. 3.Der Notar hat darauf hingewiesen, dass aufgrund des Unterhaltsverzichts jeder Ehegatte darauf angewiesen ist, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. 4.Der Ausschluss von Unterhaltsansprüchen soll auch für den Fall gelten, dass ausländisches Recht zur Anwendung kommt. ... Durch die Vereinbarung im Ehevertrag haben wir Gütertrennung vereinbart und jeder kann frei über den Kauf von Gütern entscheiden (meine Ehefrau hatte z.B. ein Jahreswagen für sich gekauft). ... Soviel ich weiß geht der Kindesunterhalt vor Ehegattenunterhalt, völlig gleichgültig ob das Kind aus erster Ehe ist!?