frage 4: inwieweit ist zum gegenwärtigen zeitpunkt ein deutsches jugendamt überhaupt zuständig, die oben genannten außergerichtlichen einigungen rechtsverbindlich umzusetzen bzw. bei deren scheitern gerichtliche maßnahmen einzuleiten, wenn kindesmutter und kind sowohl in österreich (seit ca. 18 monaten) als neuerdings auch in deutschland (seit ca. 2 monaten, mietwohnung) hauptwohnsitzlich gemeldet sind und bis dato ausschließlich aus österreich leistungen (äquivalent zu kindergeld, elterngeld, krankenversicherung, etc.) zumindest noch bis feb. 2010 beziehen? grundvoraussetzung für den bezug dieser österreichischen leistungen ist, dass sowohl kindesmutter als auch kind nicht nur in österreich hauptwohnsitzlich gemeldet zu sein haben, sondern dort zwingend ihren tatsächlichen aufenthalt haben müssen („Die hauptwohnsitzliche Meldung alleine reicht zum Bezug der Leistungen nicht aus“). kann die kindesmutter in dieser konstellation also den gewöhnlichen aufenthaltsort nach belieben angeben bzw. die „optimalen“ behörden wählen? (z.b. um in deutschland für eine uneheliche mutter in den ersten 3 lebensjahren des kindes betreuungsunterhalt einzuklagen, den es in österreich nicht gibt) besten dank!