Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich sei zum Unterhalt für volljährige Kinder anzumerken, dass beide Elternteile (!) und eben nicht nur der Vater dem Kind Barunterhalt schulden. Sofern die Mutter leistungsfähig ist, also über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, ist auch sie selbst dem Sohn gegenüber barunterhaltspflichtig.
Zu Ihrer eigentlichen Frage:
Wenn Sie der Rechtsanwältin der Kindsmutter die Gehaltsabrechnungen / Steuerbescheide etc. übersenden, wird die Anwältin diese auf Wunsch der Kindsmutter selbstverständlich an die Kindsmutter weiterleiten. Die Anwältin arbeitet schließlich als Dienstleisterin der Kindsmutter, so dass sie keinen Grund hat, ihrer eigenen Auftraggeberin die Unterlagen vorzuenthalten.
Der Sinn des Auskunftsrechts liegt schließlich darin, die genauen Hintergründe zu erfahren.
Eine neutrale Stelle existiert leider nicht.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung womöglich auch völlig anders aussehen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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54292 Trier
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Web: https://www.zimmlinghaus.de
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Sehr geehrter Herr Zimmlinghaus,
wie sieht die Antwort auf meine Frage nach meinem
Inforecht (zB Abbruch der Schule, Ausbildungsbeginn, Nebenjob)bzw. der Infopflicht meines Sohnes aus? Wie zeitnah muss ich informiert werden?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Der BGH hat entschieden, dass der Unterhaltsgläubiger, also Ihr Sohn, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB
verpflichtet ist, solche Änderungen selbsttätig, also unaufgefordert Ihnen gegenüber anzuzeigen, die den Unterhaltsanspruch der Höhe nach beeinflussen würden.
Wenn sich eine solche Änderung also konkret abzeichnet, muss Sie Ihr Sohn informieren.
Es gibt keine Regelung hinsichtlich einer genauen Frist, innerhalb derer sie informiert werden müssen; dies wird man auch vom Einzelfall abhängig machen müssen. Evident ist, dass Sie über solche Änderungen zeitnah informiert werden müssen. Dies sollten Sie auch Ihrem Sohn so mitteilen bzw. anwaltlich mitteilen lassen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt