Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
1. a). Zunächst ist wichtig, dass die Anerkennung der Vaterschaft nach § 1595 I BGB
der Zustimmung der Mutter bedarf. Nach § 1597 I muss die Anerkenntnis öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie vor dem Jugendamt Ihres Wohnortes gemeinsam mit der Mutter des Kindes tun, dies ist kostenfrei. Natürlich können Sie auch vor jedem Notar das Vaterschaftsanerkenntnis beurkundet lassen.
b). Sie brauchen keine Gründe für den Zeitpunkt nennen, das Amt oder der Notar fragen nicht nach den Gründen, das Anerkenntnis ist auch zu jedem Zeitpunkt möglich.
2.a) Es besteht kein Risiko, wenn Ihre Freundin kein ALG II mehr bezieht. Ein Problem besteht nur für die Vergangenheit, falls Mutter und Kind Leistungen in der Verganhenheit, also ab Geburt bezogen haben, denn dies hat einen Forderungsübergang auf das Job Center zur Folge. Das Job Center erwirbt den Unterhaltsanspruch den Mutter und Kind gegen Sie haben. Es müsste dann eine Untehaltsberechnung für die Vergangenheit erstellt werden um zu prüfen, ob Sie ganz oder teilweise Leistungen des Job Centers erstatten müssen. Ab dem Zeitpunkt an, an dem keine Leistungen mehr bezogen werden, besteht auch keine Gefahr mehr.
b) Ab dem Zeitpunkt des Zusammenziehens bilden Sie mit Ihrer Freundin eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des ALG II. Ihr Einkommen wird also Freundin und Kind zugerechnet mit der Folge, dass der Anspruch auf Hartz IV entfällt. Sie müssen also achten, dass eventuell eine rückwirkende Erstattung an das Job Center in Betracht kommt.
3 a). Bei nachträglicher Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge kann der Name des Kindes binnen 3 Monaten nach der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden vgl. § 1617b I BGB
.
b). Wenn das Kind bereits 5 Jahre alt ist, muss die Namensbestimmung sofort nach gemeinsamer Sorge erfolgen.
4. a.) Sie können die Sorgeerklärung beim Notar abgeben, aber auch kostengünstiger bei Jugendamt, gleich zusammen mit der Vaterschaftsanerkennung.
b.) Ja, das Gesetz sieht ausdrücklich keine Befristung vor, eine Sorgeerklärung die unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben wird ist nach § 1626 b I BGB
sogr unwirksam. Die gemeinsame Sorge endet erst, wenn familiengerichtlich etwas anderes bestimmt wird, also nur durch ein gerichtliches Verfahren. Einseitig können weder Mutter noch Vater die Erklärung wieder außer Kraft setzen.
5. a.) Nein, die Höhe des Kindesunterhalts bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle und nach Ihrem Einkommen. Sie können aber bei einem Notar eine Unterhaltsverpflichtung in einer bestimmten Höhe beurkunden lassen, dies verschafft der Mutter und dem Kind einen Titlel. Das später niemals ein höherer Unterhalt verlangt ird, kann aber auch dadurch nicht ausgeschlossen werden, die Kindesmutter darf rechtlich nicht auf Kindesunterhalt verzichten.
b.) Ja, Sie können beim Jugendamt eine Urkunde über den Mindesunterhalt, aber auch über einen höheren Unterhalt beurkunden lassen, dies ist kostenfrei im Gegensatz zum Notar. Das Amt prüft nicht, ob die Höhe des Unterhalts zutreffend ist, sondern errichtet nur die Urkunde.
c) Eine spätere Abänderung einer Urkunde ist bei wesentlicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse möglich, etwa wenn Ihr Einkommen sich erhöht. Dies muss aber von der Kindesmutter betrieben werden. Eine Schutzmöglichkeit gibt es nicht.
6 a). Die Thematik ist sehr komplex und übersteigt den Umfang dieser Bearbeitung. Das Gesetz sieht grundsätzlich einen Anspruch der nichtehelichen Mutter bis zum 3. Lebensjahr des Kindes, der BGH hat aber kürzlich entschieden, dass auch eine Verlängerung bei bestimmten Umständen in Betracht kommt, etwa bei besonderer Betreuungsbedürftigkeit des Kindes. Auf den Anspruch auf Kindesbetreuungsunterhalt kann die Mutter nicht verzichten.
b) Sie können eine Vereinbarung über den Unterhalt der Höhe nach treffen, diese wird nicht automatisch unwirksam wenn der Staat einspringen muss. Nur wenn die Vereinbarung sittenwidrig wäre, könnte der Staat diese angreifen. Ich rate dazu, eine entsprechende Vereinbarung notariell beurkunden zu lassen.
c) Der Bedarf der Mutter beträgt mind. 770 € und bestimmt sich nach der Lebensstellung der Kindesmutter, dürfte in ihrem Fall also nicht über den 770 € liegen.
d) Das hängt von Ihrem Einkommen ab, gerade bei Selbstständigen ist die Ermittlung des Einkommens sehr schwierig, Sie sollten dies von einem Fachanwalt für Familienrecht berechnen lassen. In einem gewissen Rahmen ist es dann möglich den Unterhalt festzulegen, ohne das dies sittenwidrig wäre.
e) Nein, dies ist unzulässig, denn der Unterhalt wg. Kindesbetreuung ist nicht disponibel, es ist aber möglich eine Begrenzung auf das dritte Lebensjahr aufzunehmen (wie im Gesetz) um der Gefahr einer Verlängerung entgegenzuwirken. Das Gesetz sieht ohnehin einen Wegfall des Anspruchs vor, wenn eine feste Beziehung zu einem neuen Partner besteht, hier sind aber mind. 2 Jahre nötig, so dass dies wg. der Begrenzung auf drei Jahre kaum relevant sein dürfte.
f) Nein, wenn Sie einen Titel errichten, denn gehört die Unterwerfung unter die Vollstrekung ohnehin dazu, weitergehende Vorteile für spätere Verfahren gibt es nicht. Natürlich hat eine notarielle Vereinbarung ein anderes Gewicht als eine bloße handschriftliche Erklärung, einen Titel können Sie aber sowieso nur beim Amt oder beim Notar errichten.
Aus meiner Erfahrung rate ich Ihnen, sich von einem Anwalt beraten zu lassen und zwar inkl. Berechnung des mögl. Unterhalts. Dann sollten Sie mit ihrer Freundin eine umfassende noatrielle Urkunde erstellen lassen. Dies bringt die größtmögliche Rechtssicherheit.
Diese Antwort ist vom 06.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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