Sehr geehrter Ratsuchender,
zur besseren Übersicht möchte ich Ihre Fragen ebenso nummeriert beantworten:
1.)
Eine absolute Rechtssicherheit hinsichtlich der Sorgerechtserklärung ist nicht zu erzielen. Dieses hat seinen Grund darin, dass diese Vereinbarung immer dann abänderbar ist, wenn das Kindeswohl dieses erfordert. Da Gründe hierfür auch nachträglich immer entstehen KÖNNEN, ist es also durchaus denkbar, dass dann bei solch eingetretenen Veränderungen diese Sorgerechtsvereinbarung auf Antrag einer Partei gerichtlich abgeändert wird.
Derzeit können Sie nur die größtmögliche Sicherheit dadurch erzielen, dass Sie diese Erklärung durch einen Notar aufsetzen und dann auch dort beurkunden lassen.
2.)
Auch hier gilt, dass es keine unbefristete Regelung zum Umgang gibt. Zwar kann die Umgangsregelung aufgenommen werden, aber auch diese wäre dann nicht unabänderlich, wenn das Kindeswohl er verlangt. Auch hier gilt zu beachten, dass das Kindeswohl IMMER den Vereinbarungen der Eltern vorgeht, und dann eine gerichtliche Änderung auf Antrag möglich ist.
3.)
Sofern eine Beistandschaft besteht, kann das Jugendamt zur Prüfung der Angemessenheit auch Einkommensnachweise fordern. Dieses hat seinen Grund darin, dass die Kindesmutter dann nicht auf Unterhalt verzichten kann und ob ein solcher Verzicht vorliegt, kann dann erst nach Auskunft geprüft werden.
Es müssten dann alle Einkommensnachweise der letzten 12 Monate (drei Jahre bei Selbständigkeit) vorgelegt werden; die Steuerbescheide und - falls vorhanden - weitere Einkünfte.
4.)
Bei der Frage der Zuständigkeit ist es ein weit verbreiteter Rechtsirrtum, dass es auf die behördliche Wohnsitzanmeldung ankommt. Entscheidend ist hingegen, wo das Kind tatsächlich lebt, und zwar unabhängig von einer Anmeldung.
Ist der Lebensmittelpunkt tatsächlich in Deutschland, sind dann auch die örtlichen Behörden zuständig; ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt in Österreich, wäre die Zuständigkeit nicht gegeben. Der Lebensmittelpunkt wird aber nicht durch einen kurzzeitigen Aufenthalt erreicht, sondern muss gefestigt sein.
Dieses Ergebnis kann dann in der Tat für den Unterhaltspflichtigen manchmal negativ ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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s.g. hr. bohle,
zuerst vielen dank für die rasche beantwortung. leider bleibt der kern meiner fragen unbeantwortet. die fragen 1 und 2 waren selbstverständlich NICHT darauf abgestellt, dass im rahmen des kindeswohls ein familiengericht die getroffenen vereinbarungen ändern kann, sondern wie eine rechtsgültige, außergerichtliche vereinbarung erstmals überhaupt erreicht werden kann ohne dass ein "vertragspartner" mitten im vorgang über den tisch gezogen wird.
bei frage 1 bleibt also offen, ob die GLEICHZEITIGE vaterschaftsanerkennung und sorgeerklärungen BGB-konform sind. des weiteren, wie ohne geburtsurkunde, in dem der vater eingetragen ist, eine sorgeerklärung geschlossen werden kann. es geht hier um die sicherstellung, dass die kindesmutter oder das jugendamt nicht nach leistung der unterschrift zur freiwilligen vaterschaftsanerkennung die sorgerechtserklärung nicht unterschreibt bzw. mit dem argument es läge eine "bedingung" (BGB) vor, nicht akzeptiert. es muss also sichergestellt sein, dass es sich tatsächlich um die GLEICHZEITIGE vaterschaftsanerkennung und abgabe der sorgeerklärungen handelt. lese ich ihre antwort richtig, dass die beauftragung eines notars diesbzgl. "besser" wäre als die inanspruchnahme des jugendamtes?
frage 2: darf ich ihre anmerkungen zu frage 2 so interpretieren, dass eine regelung über zeiten (umgang) der elternteile mit dem kind bereits ein teil der sorgeerklärung vor dem jugendamt sein KANN und diese dann zumindest bis bis zu einer anderslautenden entscheidung eines familiengerichtes gilt? wird eine solche vereinbarung nicht geschlossen, wie wird dann das umgangsrecht festgelegt bzw durchgesetzt?
frage 3: wäre die vorlage und prüfung der unterhaltsunterlagen eine voraussetzung für die GLEICHZEITIGE vaterschaftsanerkennung und sorgeerklärung oder würde die prüfung und festlegung von kindesunterhalt erst nachgelagert erfolgen?
frage 4: wie bzw. von wem wird festgestellt, an welchem ort sich der tatsächliche lebensmittelpunkt befindet und welche behörde/gericht zuständig ist? dieser kann ja nicht gleichzeitig an 2 orten begründet sein. kann ein deutsches jugendamt/gericht ohne prüfung einfach die zuständigkeit auf sich ziehen? momentan gibt die kindesmutter den österr. behörden gegenüber ja an, dass der lebensmittelpunkt in österreich liegt. in deutschland gibt sie dem jugendamt gegenüber an, dass dieser in deutschland sei (vermutlich ohne nachfrage des JA einfach mit der deutschen meldebestätigung).
besten dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
1.)
Die Vaterschaftsanerkennung und die Sorgerechtserklärung können gleichzeitig abgegeben werden. Eine Sorgerechtserklärung und auch eine Anerkennung sind sogar schon vor Geburt des Kindes möglich. Es kommt also nicht darauf an, dass ein Eintrag in der Geburtsurkunde noch nicht vorliegt. Ich empfehle die Beurkundung durch einen Notar, da dieser unabhängig ist, auch wenn dieses mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.
2.)
Die Umgangsrechtsregelung kann auch gleichzeitig getroffen werden. Sie ist nicht Teil der Sorgerechtserklärung, sondern ist gesondert zu erstellen. Kommt es zu keiner Regelung, ist die Ausgestaltung eine Sache der Vereinbarung mit der Kindesmut der. Kommt es zu keiner Übereinstimmung, können Sie Ihr Recht auf Umgang gerichtlich durchsetzen.
3.)
Die Unterhaltsfrage ist gesondert zu betrachten und kann auch nachgelagert werden. Die Klärung des Unterhaltes ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung und die Sorgerechtserklärung.
4.)
Im Streitfall muss die Kindesmutter beweisen, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet. Wenden Sie sich als Unterhaltsverpflichteter gegen die Angaben der Kindesmutter, muss diese den Beweis führen, dass ihre Angaben zutreffend sind. Eine besondere Prüfung findet ohne weiteres nicht statt. Dieses geschieht nur auf Ihre möglichen Einwendungen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle