Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Unter Berücksichtigung des Sachverhalts und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1.)
Auch bei einer „provozierten“ Schwangerschaft gibt es allein aus diesem Grund keine rechtli-che Möglichkeit, Ansprüche der Mutter abzuwehren. Das Verhalten der Kindesmutter mag moralisch verwerflich sein, eine Verwirkung eventueller Unterhaltsansprüche ist damit jedoch nicht verbunden. Zudem werden Sie im Zweifel kaum nachweisen können, dass Sie als Vater absichtlich „ausgesucht“ wurden.
2.)
Das Kind hat gegen Sie, sollten Sie tatsächlich der Vater sein, Anspruch auf Kindesunterhalt nach den §§ 1601
,1602, 1603
, 1610 BGB
. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Hierin werden Ihr Einkommen und das Alter des Kindes zugrunde gelegt. Der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht bis das Kind 18 Jahre alt ist bzw. bis zum Ende einer ersten Ausbildung.
Die Mutter des Kindes hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l II 3 BGB
. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht dann, wenn die Mutter wegen der Erziehung des Kindes nicht imstande ist, ihren Beruf auszuüben. Die Unterhaltspflicht besteht 4 Monate vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt. Eine Verlängerung der Unterhaltspflicht kommt dann in Betracht, wenn sich besondere Umstände ergeben (zum Beispiel eine längere Erkrankung des Kindes oder fehlende Betreuungsmöglichkeiten). Da Ihnen die Kindesmutter mitgeteilt hat, keine Erwartungen an Sie zu haben, kann darin ein Verzicht auf den Betreuungsunterhalt gesehen werden. Dies ist jedoch nicht ohne weiteres möglich, wenn die Kindesmutter dadurch selbst bedürftig werden würde und auf Sozialleistungen angewiesen wäre. In diesem Fall würde die zuständige Arge auf Sie zukommen, um zu prüfen, ob Ansprüche bestehen.
Auf den Unterhalt für das Kind kann die Mutter rechtlich gesehen nicht verzichten, da ansons-ten das Jugendamt einen Vorschuss leisten müsste. Der Unterhaltsverzicht würde in diesem Fall einen Vertrag zu Lasten Dritter darstellen, der unwirksam wäre.
3.)
Der Ablauf wird wahrscheinlich folgender sein:
Die Kindesmutter wird für sich und ihr Kind den Unterhalt mittels eines (anwaltlichen) Schreibens geltend machen und zunächst Auskunft über Ihr Einkommen verlangen. Zu dieser Auskunft sind Sie im Übrigen verpflichtet, § 1605 BGB
. Anhand Ihrer Einkommensverhältnisse wird dann der jeweilige Unterhalt berechnet. Sollte das Jugendamt in die Sache einge-schaltet werden, würde dieses den Anspruch für das Kind gegen Sie geltend machen. Wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird, geht eine Mitteilung des Gerichts an das Jugend-amt. Insofern wäre der Prozess automatisiert. Kurz gesagt: Sie werden entweder von der Mut-ter (ggf. durch einen Rechtsanwalt) oder vom Jugendamt früher oder später ein Schreiben erhalten und zur Auskunft aufgefordert werden.
Ich hoffe, Ihnen zunächst eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich dazu dient, eine erste rechtliche Einschät-zung zu erhalten und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Bei Änderungen im Sachverhalt kann sich eine andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Diese Antwort ist vom 13.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage,
da ich seit einige Jahren selbständig bin, ist mein Einkommen sehr variabel - wie wird das Einkommen dann berechnet und wie wird der variablen Veränderung Rechnung getragen?
Insbesondere: was passiert, wenn ich eine Umstrukturierung meiner derzeitigen Personengesellschaft in eine GmbH vornehme, welche mir über mehrere Jahre ein sehr geringes Gesellschaftergehalt auszahlen würde?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage!
Bei Selbständigen ist das durchschnittliche Einkommen der letzten 3 Jahre heranzuziehen. Dies wird üblicherweise durch die Vorlage der entsprechenden Einkommenssteuerbescheide ermittelt.
Ihre zweite Frage ist an sich eine neue Frage, die nicht mehr von der Nachfragefunktion abgedeckt ist. Deshalb halte ich meine Antwort kurz:
Wenn Sie Ihr Einkommen absichtlich schmälern, kann es sein, dass dennoch das vorherige Einkommen als Berechnungsgrundlage herangezogen wird. Letztendlich hätte dies ein Gericht zu entscheiden. Gegenüber minderjährigen Kindern sind Sie verpflichtet, alles Mögliche zu tun, um entsprechenden Unterhalt leisten zu können.
Mit freundlichen Grüßen,
Maion Deinzer
(Rechtsanwältin)