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Änderung bestehender Unterhaltsregelung

| 26. März 2012 12:38 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,ich hab nach der Geburt meiner Tochter, gemeinsam mit meiner damaligen Freundin, eine Unterhaltsregelung beim Jugendamt unterschrieben.(3,5 Jahre)
Mir war nicht klar,das ich da eine Regelung unterschreibe,aus der ich anscheinend nicht mehr herauskomme,um eine Gehaltsabhängige Regelung herbei zu führen.
Diese wäre jedoch angebracht,da ich als Dachdecker arbeite und unter Umständen bis zu 4 Monaten in der kalten Jahreszeit arbeitlos bzw.Kurzarbeiter bin.Dann hab ich nicht mal soviel Geld,das ich meine laufenden Kosten tragen kann.
Kann man diese Regelung ändern lassen?
Was ist wenn ich komplet arbeitslos bin,wovon soll ich das bezahlen?Ich hab einfach nicht genug Geld.
Ich danke ihnen für eine schnelle Antwort.
Herr S.

26. März 2012 | 14:26

Antwort

von


(219)
Marktstätte 32
78462 Konstanz
Tel: 07531 - 808 798
Tel: : 07751 - 802 604
Web: https://www.kanzlei-plewe.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt:

Zunächst kann ich Sie beruhigen:

Es ist nicht so, dass Sie etwas unterschrieben haben, das nie mehr abänderbar wäre. Allerdings gelten für eine Abänderung gewisse Regeln und Einschränkungen.

Sie sind Ihrem Kind gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, unabhängig davon, ob Sie etwas unterschrieben haben oder nicht. Die Höhe des von Ihnen zu zahlenden Unterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und nach Ihrem Einkommen. Allerdings sind Sie immer (auch bei sehr geringem Einkommen) verpflichtet, das Existenzminimum Ihrer Tochter sicher zu stellen. Dieses ist in der niedrigsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle dargestellt und beträgt 100% des Mindestunterhalts. Sofern Sie also beim Jugendamt damals eine Unterhaltsurkunde über 100% des Mindestunterhalts unterschrieben haben, ist es tatsächlich so, dass es bei diesem Betrag bleiben wird, auch wenn Sie später ein geringeres Einkommen haben. Das liegt daran, dass Sie als Vater eines minderjährigen Kindes eine sogenannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit haben. Sie müssen also immer irgendwie das Geld zusammen bekommen, das Sie für den Mindestunterhalt Ihrer Tochter benötigen, notfalls durch Aufnahme eines Nebenjobs. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie nachweislich kein Einkommen erzielen können, weil Sie z.B. erwerbsunfähig sind.

Falls Sie jedoch eine Urkunde unterschrieben haben, in der ein höherer Prozentsatz des Mindestunterhalts festgehalten ist, können Sie eine Abänderung beantragen, wenn sich die Verhältnisse seither geändert haben. Allerdings ist eine Änderung nur beachtlich, wenn sich ein um mindestens 10% niedrigerer Unterhaltsbetrag errechnen würde. Veränderungen, die weniger als 10 % ausmachen, werden vom Gesetz als Bagatelle angesehen und nicht beachtet. Vermutlich werden Sie damals in den Verhandlungen beim Jugendamt vor Ihrem damaligen Einkommen ausgegangen sein. Dieses gilt dann als Bezugspunkt für die eventuelle Abänderung. Problematisch wäre die Sache nur dann, wenn Sie damals - gemessen an Ihrem damaligen Einkommen - einen zu hohen Unterhaltsbetrag akzeptiert hätten.

Bitte beachten Sie, dass Sie eine Abänderung nur für die Zukunft verlangen können, nicht rückwirkend! Wenn sich also Ihr Einkommen oder sonstige für die Unterhaltsberechnung zu berücksichtigende Umstände ändern (z.B. Hinzukommen weiterer Kinder, denen Sie Unterhalt zahlen müssen), dann müssen Sie die Abänderung sofort verlangen, nicht erst später.

Falls es zu einer Abänderung kommen sollte, können Sie sich mit der Mutter des Kindes einigen, indem Sie ihr die neuen Umstände darlegen und mit ihr einen neuen Unterhaltsbetrag absprechen. Sie müssen dann beim Jugendamt eine neue Unterhaltsurkunde über den (absprachegemäß) geänderten Betrag errichten lassen, diese Urkunde jedoch der Kindesmutter erst herausgeben lassen, wenn die Kindesmutter die vollstreckbare Ausfertigung der alten Urkunde zurückgegeben hat.
Falls das nicht klappt, müssen Sie eine Abänderungsklage beim Familiengericht einreichen lassen.

In jedem Fall empfehle ich dringend, dann anwaltlichen Rat einzuholen und die Sach- und Rechtslage prüfen zu lassen, bevor Sie mit der Kindesmutter über eine Abänderung korrespondieren. Ein Anwalt, der die Unterlagen eingesehen hat und diese prüfen konnte, wird Ihnen sagen können, ob Sie mit einem Abänderungsverlangen eine Chance haben. Gerne können Sie sich dann auch an mich wenden.


Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

Rückfrage vom Fragesteller 26. März 2012 | 15:06

Danke für die schnelle Antwort,allerdings versteh ich sie nicht ganz.
Also ist es doch unabänderlich,so versteh ich ihre Ausführungen.Was ist den mit meinem Existensminimum.?Arbeit liegt nicht auf der Straße,das ist bei den vielen arbeitlosen sicher dem Gesetzgeber auch aufgefallen.Arbeit in den Kalten Monaten zu bekommen klappt vielleicht auf dem Papier.Aber die Realität sieht anders aus.
Ich war zum Zeitpunkt der Unterschrift schon Dachdecker.Hab das gleiche verdient.Von Prozenten hab ich nichts in Erinnerung.Es ist doch ein Unterschied ob ich 1200,00 € im Monat hab.Davon bekommt mein Kind 225,00 €Oder ob es im Arbeitlosenfall 750,00 € hab.Sie sehen selbst es ist bei voller Erwerbstätigkeit schon knapp.

Kann ich also die Vereinbarung ändern lassen.?

Es geht mir nicht darum ,meinem Kind keinen Unterhalt zu zahlen.Es geht einfach darum,das ich es in besagten Monaten ,nicht in voller Höhe kann.Zahlt das Amt ersatzweise-reite ich mich in eine Schuldenfalle. Ich bin ratlos..mfG Herr S

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. März 2012 | 15:21

Sehr geehrter Fragesteller,

bei dem von Ihnen genannten Betrag von 225 Euro handelt es sich um den Mindestunterhalt. Diesen Betrag werden Sie tatsächlich wohl nicht reduzieren lassen können.

Ich habe volles Verständnis für Ihre Situation. Allerdings sieht es der Gesetzgeber so, dass Sie sich dann in den kalten Monaten um irgendeinen Nebenjob bemühen müssen (Zeitungen austragen, Regale auffüllen, Putzen etc.). Ein Job auf 400-Euro-Basis wird als zumutbar angesehen. Falls Sie gar keinen solchen Job bekommen, müssen Sie nachweisen, dass Sie sich ausreichend darum bemüht haben. Deshalb sollten Sie dann die Bewerbungen (ca. 1-2 pro Tag) dokumentieren und nachweisen können.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Mitteilung machen kann, aber leider ist die Rechtsprechung in diesem Punkt ziemlich eindeutig.

Das alles hat aber nichts damit zu tun, dass Sie damals beim Jugendamt "freiwillig" etwas unterschrieben haben, denn dasselbe würde gelten, wenn Sie von einem Gericht zum Mindestunterhalt verurteilt worden wären.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 26. März 2012 | 15:32

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