Titulierte Forderung aus 2000: Verjährte Zinsen und Kosten. Forderung korrekt?
vom 21.10.2024
für 50 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Wilke / Magdeburg
Die Kosten für die Zwangsvollstreckung wurden nicht reduziert, mit der Begründung: "Die Verjährung der Kosten der Zwangsvollstreckung erfolgt gem. § 197 Nr. 6 BGB erst nach 30 Jahren, weshalb die Forderungsaufstellung nur hinsichtlich der verjährten Zinsen korrigiert wurde". ... 02/2005 € 61,10 Gerichtsvollzieherkosten gem. einer Rechnung eines zuvor tätigen Rechtsanwalts 02/2005 € 5,00 Einwohnermeldeamtskosten gem. einer Rechnung eines zuvor tätigen Rechtsanwalts 02/2005 € 96,00 Kosten für Zwangsvollstreckung/Vermögensauskunft gem. einer Rechung eines zuvor tätigen Rechtsanwalts Diese Kosten müssten doch auch verjährt sein? ... Ist das richtig oder hat der Rechtsanwalt damit Recht, dass die Verjährung der Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 197 Nr. 6 BGB erst nach 30 Jahren erfolgt, weshalb die Forderungsaufstellung nur hinsichtlich der verjährten Zinsen zu korrigieren ist?