Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Inkassounternehmen bezieht sich bei dem vollstreckbaren Titel wohl auf einen Vollstreckungsbescheid (VB), was sich aus den Positionen "Festg. Kst lt. VB" und "Zinsen lt. VB" schließen lässt. Ein Vollstreckungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel, gleich einem Urteil, aus dem der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben kann.
Ein Vollstreckungsbescheid wird im gerichtlichen Mahnverfahren erlassen und wird, wenn innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung kein Einspruch eingelegt wird, rechtskräftig.
Besteht gegen Sie ein solcher Titel, müsste gegen Sie ein gerichtliches Mahnverfahren betrieben worden sein, bei dem Sie zunächst einen Mahnbescheid und später den Vollstreckungsbescheid zugestellt bekommen haben. Insoweit sollten Sie vorsorglich noch einmal nachprüfen, ob Ihnen derartige gerichtliche Post - offizielle Zustellungen mit dem typischen gelben Umschlag - zugestellt wurde.
Wäre dies der Fall und haben Sie die Einspruchsfrist verstreichen lassen, hätte der Gläubiger wie beschrieben einen rechtskräftigen Titel, aus dem vollstreckt werden kann. In diesem Stadium die Zahlung oder Vollstreckung noch erfolgreich abzuwenden, gestaltet sich in aller Regel schwierig bis aussichtslos.
Sollte Ihnen dagegen kein Mahn- und auch kein Vollstreckungsbescheid zugestellt worden sein, bestehen u. U. etwas bessere Erfolgsaussichten, gegen die Forderung und die angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen vorzugehen.
Wurde Ihnen der Vollstreckungsbescheid nicht zugestellt, sollten Sie dies schriftlich - am besten per Einschreiben - mitteilen und zugleich von dem Inkassounternehmen eine Kopie des Titels inklusive des Zugangsnachweises anfordern. Zudem sollten Sie eine Kopie der Rechnung sowie einen Vollmachtsnachweis des Inkassounternehmens anfordern. Teilen Sie zudem mit, dass Sie die Forderungen prüfen werden, bevor Sie Zahlungen leisten.
Je nach Ergebnis, also ob die Zustellung des Vollstreckungsbescheids nachgewiesen werden kann oder nicht, müsste dann über das weitere Vorgehen entschieden werden.
Kann der Zugang der Rechnung und des Vollstreckungsbescheids nachgewiesen werden, wird es wie gesagt schwierig, jetzt noch der Forderung entgegen zu treten. Wenn allerdings eine betrügerische Absicht des Gläubigers oder ein ähnliches illegales Ansinnen nachweisen ließe, könnte damit die Zahlung möglicherweise abgelehnt werden. Dazu sollten Sie sich jedoch nach Erhalt der weiteren Unterlagen vom Inkassounternehmen tiefergehend anwaltlich vertreten lassen.
Kann die wirksame Zustellung des Vollstreckungsbescheids nicht nachgewiesen werden, besteht u. U. die Möglichkeit, noch Einspruch einzulegen mit der Folge, dass die Forderung dann gerichtlich überprüft werden würde. Auch dazu sollten Sie sich am besten nach Erhalt der weiteren Unterlagen anwaltlich weiter beraten und das weitere Vorgehen erklären lassen.
Wichtig ist jetzt erst einmal, dass Sie auf das Schreiben des Inkassounternehmens reagieren, um möglichst Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie zu vermeiden. Zahlungen sollten Sie zunächst nicht leisten, bis die Forderung geprüft wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
Ein Vollstreckungsbescheid wurde nicht zugestellt, da bin ich mir ganz sicher. Ich werde dies schriftlich - am besten per Einschreiben - mitteilen und die nötigen Unterlagen anfordern. Es hat mich auch stutzig gemacht, dass ich mit "Sehr geehrte Damen und Herren" angeredet wurde.
Wenn mir also kein Titel nachgewiesen werden kann, auch keine Mahnung oder dergleichen, sollte ich doch auch keine Zahlungen leisten müssen, oder?
Bei einem weiteren Schreiben werde ich mich wohl anwaltlich beraten lassen.
Vielen Dank
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sofern Ihnen weder eine Rechnung noch der Titel zugestellt wurde, kann zumindest derzeit noch keine Zahlung von Ihnen verlangt werden. Ohne Titel können auch keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie eingeleitet werden.
Ob die Forderung jedoch trotzdem berechtigt sein könnte, kann erst beurteilt werden, wenn die weiteren Unterlagen vorliegen. Möglicherweise kann sich daraus auch ohne Titel eine Zahlungspflicht ergeben, wenn der z. B. der Zugang der Rechnung nachgewiesen werden könnte und die Forderung berechtigt wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin