Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Soweit Sie mit Ihrem Auftraggeber eine wirksame vertragliche Vereinbarung über die Erstattung von Fahrtkosten zu 0,70 €/km getroffen haben, ist Ihr Auftraggeber grundsätzlich auch verpflichtet, Ihnen diese Kosten zu erstatten. Im Streitfalle müssten grundsätzlich Sie als Anspruchsteller die entsprechende vertragliche Abrede darlegen und beweisen. Sie sollten daher vorsorglich alle relevanten Vertragsunterlagen gut aufbewahren.
Da nach Ihren Schilderungen ein Teil der Fahrtkosten vom Auftraggeber nicht erstattet worden ist, empfiehlt es sich, Ihrem Auftraggeber nochmals eine schriftliche Mahnung zu schicken und in diesem Schreiben eine konkrete Frist zur Bezahlung der restlichen Fahrtkosten zu setzen. Zahlt Ihr Auftraggeber innerhalb der gesetzten Frist nicht, befindet er sich grundsätzlich gemäß § 286 Abs. 1 BGB
in Verzug. Nach Ablauf der Zahlungsfrist können Sie daher gemäß § 288 BGB
Verzugszinsen, gerechnet ab dem Folgetag der Zahlungsfrist, verlangen. Ist Ihr Vertragspartner ebenfalls Unternehmer (§ 14 BGB
), können Sie bei Entgeltforderungen (d. h. Forderungen, die auf Zahlung eines Entgelts für erbrachte Dienstleistungen gerichtet sind) Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Seit 01.01.2009 beträgt der Basiszinssatz 1,62 %, so dass die Verzugszinsen daher bei 9,62 % liegen würden. Bitte beachten Sie, dass Sie für den Zugang der Mahnung beweispflichtig sind. Es empfiehlt sich daher, die Mahnung entweder persönlich oder per Boten zu übergeben oder diese mittels Einschreiben mit Rückschein zu verschicken.
Lässt sich außergerichtlich keine Lösung herbeiführen, können Sie Ihre Forderung grundsätzlich im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens geltend machen (§§ 688 ff. ZPO
). In Bayern ist das Amtsgericht Coburg das zentrale Mahngericht. Im Mahnverfahren prüft das Gericht grundsätzlich nicht, ob der von Ihnen geltend gemachte Zahlungsanspruch berechtigt ist oder nicht. Auf Ihren Antrag hin würde der Gegenseite ein Mahnbescheid zugestellt. Gegen diesen Mahnbescheid kann mit einer Frist von zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden. Erfolgt kein Widerspruch, erlässt das Gericht einen Vollstreckungsbescheid. Dieser Vollstreckungsbescheid wirkt grundsätzlich wie ein Urteil. Gegen diesen Vollstreckungsbescheid hat die Gegenseite wiederum ein zweiwöchiges Einspruchsrecht. Erhebt die Gegenseite keinen Widerspruch oder Einspruch, können Sie aus dem Vollstreckungsbescheid gegenüber Ihrem Vertragspartner die Zwangsvollstreckung wegen Ihrer Zahlungsansprüche betreiben. Erhebt Ihr Vertragspartner dagegen Widerspruch oder Einspruch, wird das Mahnverfahren in ein „normales“ gerichtliches Verfahren übergeleitet und es wird durch das Gericht geklärt, ob Ihnen die geltend gemachten Zahlungsansprüche zustehen. Bitte beachten Sie, dass ein Mahn- bzw. gerichtliches Verfahren mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Katja Schulze
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 09.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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