Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Zunächst einmal möchte ich Ihnen einige Informationen hinsichtlich der Rechtslage geben: Ich unterstelle einmal, dass die gegen Sie gerichtete Betriebeskostennachzahlsforderung tatsächlich besteht und der Höhe nach korrekt ist. Mangels abweichender Informationen ist ebenfalls davon auszugehen, dass Sie und ihr ehemaliger Lebensgefährte als "gleichberechtigte Mieter" sog. Gesamtschuldner waren. Das heißt, dass der Vermieter grundsätzlich berechtigt ist, die gesamte Forderung nach seiner Wahl von einem der Mieter zu verlangen. Ihr Argument, dass sich Ihr ehemaliger Lebensgefährte auch daran zu beteiligen hat, kann dem Vermieter leider tatsächlich egal sein, da dies eine Frage des Innenverhältnisses, ob und wieviel des Betrages Sie von Ihrem ehem. Lebensgefährten zurückverlangen können. Im Ergebnis ist Ihr Vermieter also tatsächlich berechtigt, den Gesamtbetrag von Ihnen zu verlangen.
Dies hilft Ihnen natürlich nicht weiter, wenn Sie die Forderung nicht begleichen können und der Vermieter Sie weiter unter Druck setzt. Der rechtsstaatliche Weg des Mahnverfahrens sieht vor, dass, wenn Sie als Antragsgegnerin keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen, ein Vollstreckungsbescheid ergeht,aus dem der Vermieter die Zwangsvollstreckung betreiben könnte, also den Gerichtsvollzieher beauftragen könnte. Findet dieser kein pfändbares Vermögen, müssten Sie die eidesstattliche Versicherung (ugs.: Offenbarungseid) abgeben. Dann würde der Vermieter erst einmal leer ausgehen, könnte aber aus dem Vollstreckungsbescheid 30 Jahre lang weitere Vollstreckungsversuche betreiben. Nun hat er wohl bereits vorher erkannt, dass dies für ihn nicht zielführend sein wird und er zusätzlich die Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten tragen müsste.
Daher versucht er offensichtlich, Sie einzuschüchtern und eine Zahlung Ihrerseits zu erzwingen. Ich kann sehr gut nachvollziehen, dass Sie nunmehr Angst haben und sich bedroht fühlen, ggf. auch zu Recht, da ich an dieser Stelle natürlich nicht beurteilen, wie weit zu gehen der Vermieter bereit ist. Die sicherste Möglichkeit, dieses Problem sofort aus der Welt zu schaffen, besteht darin, die Forderung (die ja gerechtfertigt ist) zu begleichen.
Da dies aber offensichtlich nicht in Betracht kommt, sollten Sie jeden weiteren Kontakten aus dem Weg gehen,mit dem Vermieter also weder am Telefon noch persönlich sprechen. Sie sollten ihm die Tür erst gar nicht mehr öffnen bzw. sie sofort wieder schließen, wenn er vor der Tür steht. Sie sollten ihn dann auffordern, nicht nur Ihre Wohnung sofort zu verlassen, sondern auch das Haus, da er sich ansonsten wegen Hausfriedensbruchs strafbar macht.
Zudem sollten Sie überlegen, ob Sie bereits jetzt Strafantrag gegen ihn wegen Hausfriedensbruchs, Nötigung und Bedrohung stellen. Selbs wenn dieses Verfahren dann eingestellt wird, ist die Angelegenheit bereits aktenkundig, was wichtig werden kann, falls sich noch weitere Vorfälle ereignen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass er dann als Beschuldigter vernommen wird. Vielleicht wird ihm dann bewusst, dass Sie sich sein Verhalten nicht bieten lassen. Zudem sollten Sie einen Anwalt mit dieser Angelegenheit beauftragen, der den Vermieter in seine Schranken verweisen soll.
Personen, die nicht in der Lage sind, einen Rechtsanwalt zu bezahlen, können Anspruch auf Beratungshilfe haben. Das bedeutet, dass der Staat für die entstehenden Anwaltskosten aufkommt. Sie sollten daher zum örtlichen Amtsgericht gehen und einen Antrag auf Beratungshilfe stellen. Sie müssen dann schildern, weshalb Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen wollen und nachweisen dass Sie leistungsberechtigt sind. Der zuständige Rechtspfleger wird Ihnen dann einen Berechtigungsschein aushändigen. Mit diesem Schrein sollten Sie dann einen Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser darf Ihnen dann lediglich einen Eigenanteil in Höhe von 10 € in Rechnung stellen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überlick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Lars Liedtke
guten tag
vielen dank für ihre ausführliche Antwort.
Also ich selber kann von meinem ehemaligen Lebensgefährten nix einffordern da dieser mir wohl kaum Geld gibt dafür leider. Ich selbst habe ja nun schon über 1000 Euro an den Vermieter gezahlt und mein ex Partner reagiert wohl gar nicht auf mein alten Vermieter.
Meine Frage nun die Strafanzeige kann ich diese wirklich stellen? Den der Polizist heute am Telefon meinte zu mir das dies ja keine Bedrohung gewesen sei und ich erstmal abwarten solle. Ich habe halt nun keine Lust das hier die Nachbarn und umfeld noch mehr mitbekommen. Zahlen wie gesagt geht einfach nicht aus dem Grund das es nun über die Schuldnerberatung läuft und ich da erstmal untersagt bekommen habe eigenhändigt Dinge zu bezahlen und zweitens ich es auch ein Stück weit nicht einsehe und auch die Nebenkostenabrechnung so nicht korrekt ist und diese auch gerade noch von meiner Beraterin geprüft wird.
vielen dank grüße Richter
Sehr geehrte Fragestellerin,
selbstverständlich können Sie Strafantrag bzw. -anzeige stellen. Die Verfolgungsbehörden haben damit einen Anfangsverdacht und müssen zunächst einmal Ermittlungen aufnehmen.Ob im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein hinreichender Tatverdacht nachgewiesen werden kann oder ob das Verfahren wieder eingestellt wird, ist eine andere Frage. Falls Sie hierfür keinen Anwalt beauftragen (hierfür gibt es keine Beratungshilfe), entstehen Ihnen dadurch keine Kosten. Ich persönlich halte den Straftatbestand der Bedrohung (siehe Anlage) hier für verwirklicht. Ob dies dem Vermieter nachgewiesen werden kann,kann ich nicht beurteilen.
Da Sie offensichtlich auch Zweifel hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung haben, sollten Sie Beratungshilfe beantragen und den Fall durch einen im Mietrecht tätigen Rechtsanwalt prüfen lassen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Anlage:
§ 241 StGB
: Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.