Diese Antwort ist vom 31.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zum weiteren Verfahren:
Tatsächlich ist die Frist zur rechtzeitigen Zahlung am 30. Januar 2015 abgelaufen. Die Antragstellerin des Mahnbescheids wird daher nunmehr einen Vollstreckungsbescheid bei dem Mahngericht beantragen; hiermit kann die DB dann gegen Sie die Zwangsvollstreckung betreiben. Um dies zu vermeiden, können Sie binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen; dann wird das Mahnverfahren in ein (normales) streitiges Verfahren umgewandelt.
Zu dem selben Ergebnis kommt man im übrigen auch, wenn Sie nun noch Widerspruch einlegen würden, da der verspätete Widerspruch wie ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt würde.
Zu den Erfolgsaussichten:
Ihrem Sachverhalt entnehme ich, dass Sie weder die Kündigung der DB wegen Zahlungsverzugs (ist Ihnen zugegangen) noch die nicht bei der DB zugegangene Kündigung durch Sie (Zugang können Sie nicht beweisen) bestreiten. Damit scheint die zugrunde liegende Forderung und der Mahnbescheid dem Grunde nach berechtigt zu sein; ein Vorgehen würde daher nur Kosten produzieren.
Dass Sie wegen des Jobwechsels und Ihres Umzugs die Fahrkarte nicht hätten nutzen können, ist für den Rechtsstreit ohne Belang. Sie hätten (wirksam) kündigen müssen, um den Vertrag vorzeitig zu beenden.
Tipp:
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung macht es nach meiner Ansicht keinen Sinn, weitere Kosten durch Einlegen eines Widerspruchs/Einspruchs zu produzieren.
Eventuell besteht die Möglichkeit, günstige Zahlungsmodalitäten zu verhandeln.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Abschließend darf ich Sie noch auf die Bewertungsfunktion hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
31.01.2015 | 20:13
Sehr geehrter Herr Anwalt,
Danke für Ihre schnelle und verständliche Antwort!
Ich bin nur über einen Satz in Ihrer Antwort gestolpert:
"Sie hätten (wirksam) kündigen müssen, um den Vertrag vorzeitig zu beenden." Heißt das tatsächlich, die Kündigung seitens der DB wegen Zahlungsverzugs meinerseits führt also nicht auch zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung?
Viele Grüße!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
31.01.2015 | 20:38
Ihre Nachfrage ist berechtigt.
Soweit ich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der DB zu "Zeitkarten", insbesondere Zif. 10 (siehe unten), verstehe, haben Sie die monatlichen Beträge trotz der Kündigung der DB bis zur Rückgabe der Karte bzw. dem Vertragsende zu bezahlen. Ob die Forderungsberechnung richtig ist kann ich mangels Angaben in Ihrem Sachverhalt nicht überprüfen. Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Nachricht übermitteln zu können.
"10. Wird die Zeitkarte nach Zugang
der Kündigung nicht unverzüglich an das ausgebende Abo-Center zurückgegeben, wird dem
Reisenden bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe der Monatskartenpreis in Rechnung
gestellt."